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Änderung § 7 MKS-Verordnung vom 07.10.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 MKS-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 3. TierSeuchRÄndV am 7. Oktober 2011 und Änderungshistorie der MKSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2011 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb


(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb

1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 getöteten und unschädlich beseitigten Tiere empfänglicher Arten,

2. die unschädliche Beseitigung von

a) Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,

b) vorhandenen Tierkörpern und Futtermitteln, vorhandener Einstreu und vorhandenem Dung,

3. die Reinigung und Desinfektion

a) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,

b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,

c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Tiere transportiert worden sind,

nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG und

4. die Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung

an.

(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 hinaus

1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Maul- und Klauenseuche - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen,

2. Geflügel, Hunde und Katzen einzusperren.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen durch über den Verbleib von

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die zuständige Behörde führt Untersuchungen durch über den Verbleib von

1. Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,

2. Tierkörpern, Futtermitteln, Einstreu und Dung, sofern die Tierkörper, die Futtermittel, die Einstreu oder der Dung in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem Seuchenbetrieb verbracht worden ist oder verbracht worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 ermittelten Erzeugnisse und Gegenstände an.

(4) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde zusätzlich die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren nicht empfänglicher Arten des Betriebs anordnen, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Einhufer und Hunde, die



2 Die für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 ermittelten Erzeugnisse und Gegenstände an.

(4) 1 Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde zusätzlich die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren nicht empfänglicher Arten des Betriebs anordnen, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. 2 Satz 1 gilt nicht für Einhufer und Hunde, die

1. abgesondert und so gereinigt und desinfiziert werden können, dass eine Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen ist, und

vorherige Änderung

2. im Falle von Einhufern nach § 24k der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sind.



2. im Falle von Einhufern nach § 44 der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)