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Änderung § 25 MKS-Verordnung vom 07.10.2011

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2011 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Maßregeln zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk


(1) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes:

1. Jagdausübungsberechtigte haben

a) jedes erlegte Wildtier einer empfänglichen Art unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen;

b) von jedem erlegten Wildtier einer empfänglichen Art unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch die zuständige Behörde festgelegten Wildsammel- oder Annahmestelle zuzuführen;

c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;

d) jedes verendet aufgefundene Wildtier einer empfänglichen Art unverzüglich unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuzuleiten; Buchstabe a gilt entsprechend.

2. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung

a) des Aufbruchs jedes erlegten Wildwiederkäuers,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) eines erlegten Wildtieres oder eines Tierkörperteils eines erlegten Wildtieres, bei dem auf Grund einer virologischen Untersuchung Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist, und

(Text neue Fassung)

b) eines erlegten Wildtieres oder eines Tierkörperteils eines erlegten Wildtieres, bei dem auf Grund einer virologischen Untersuchung Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist und

c) der Tierkörper und der Tierkörperteile, die mit erlegten Wildtieren oder deren Tierkörperteilen nach Buchstabe b in Berührung gekommen sind,

vorherige Änderung

in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder Betrieb an.

3. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung des Aufbruchs jedes erlegten Wildschweines in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an.

4. Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfänglichen Art auf Grund einer serologischen Untersuchung Antikörper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden, kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb anordnen.



in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder Betrieb an.

3. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung des Aufbruchs jedes erlegten Wildschweines in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an.

4. Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfänglichen Art auf Grund einer serologischen Untersuchung Antikörper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden, kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb anordnen.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildtiere empfänglicher Arten nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen.

(3) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und

2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.