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Änderung § 31a MKS-Verordnung vom 07.10.2011
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§ 31a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2011 geltenden Fassung | § 31a n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31a Weitergehende Maßnahmen | |
(Text alte Fassung) Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt. |
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