Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 MKS-Verordnung vom 26.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 MKS-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 1. MKSVÄndV am 26. Juli 2017 und Änderungshistorie der MKSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2017 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet


(1) 1 Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. 2 Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natürlichen Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen. 3 Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.

(2) 1 Die zuständige Behörde

1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Maul- und Klauenseuche - Beobachtungsgebiet' gut sichtbar an,

2. führt in den in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben

a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets eine klinische Untersuchung der Tiere empfänglicher Arten nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG durch,

b) eine serologische Untersuchung der erkrankten und verendeten Tiere empfänglicher Arten nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine virologische Untersuchung der erkrankten und verendeten Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG durch, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,

3. überprüft in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben die Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmungen und

4. führt Untersuchungen über den Verbleib von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind, und teilt dem Bundesministerium unverzüglich das Ergebnis der Untersuchungen mit.

2 Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. 3 § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und

2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.

(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Beobachtungsgebiets haben Tierhalter in dem Beobachtungsgebiet

1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der

a) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,

b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Tiere empfänglicher Arten

sowie jede Änderung anzuzeigen,

2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.

(4) 1 Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 12, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:

1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden.

2. Das Inverkehrbringen von

a) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Beobachtungsgebiet erschlachtet oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Beobachtungsgebiet hergestellt worden ist,

b) Milch, die in dem Beobachtungsgebiet gewonnen oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Beobachtungsgebiet verarbeitet worden ist, und

c) sonstigen Erzeugnissen von aus dem Beobachtungsgebiet stammenden Tieren empfänglicher Arten, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, die Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren empfänglicher Arten enthalten,

ist verboten.

3. Das Verbringen von

a) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten, ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung,

b) Dung aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten

ist verboten.

2 § 3 Abs. 4 gilt für in dem Beobachtungsgebiet gelegene Betriebe entsprechend.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, in dem Beobachtungsgebiet

1. das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten, vorbehaltlich der Nummer 3, aus einem Betrieb oder in einen Betrieb,

2. die künstliche Besamung von und den ambulanten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher Arten,

3. das Verwenden oder das Verbringen von Einhufern nach Maßgabe der Nummer 2.2.2 des Anhangs VI der Richtlinie 2003/85/EG

beschränken oder verbieten.

(heute geltende Fassung)