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Synopse aller Änderungen der MKS-Verordnung am 26.07.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juli 2017 durch Artikel 1 der 1. MKSVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MKSV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Begriffsbestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen Teil 2 Schutzmaßregeln Abschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln § 2 Impfungen und Heilversuche | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 2a Früherkennung |
Abschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln Unterabschnitt 1 Vor amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche § 3 Verdachtsbetrieb § 4 Anordnungen für weitere Betriebe § 5 Kontrollzone Unterabschnitt 2 Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche § 6 Öffentliche Bekanntmachung § 7 Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb § 8 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen § 9 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk § 10 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung § 11 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet § 12 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung § 13 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat § 14 Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb § 15 Sperrgebiet § 16 Notimpfung § 17 Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag nach Beendigung der Notimpfung § 18 Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen § 19 Untersuchungen nach Notimpfung § 20 Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine § 21 Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen § 22 Anwendungsvorrang § 23 Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet § 24 Gefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren § 25 Maßregeln zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk § 26 Tilgungsplan § 27 Seuchenausbruch bei Wildtieren in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland Teil 3 Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen § 28 Schutzmaßregeln Teil 4 Aufhebung der Schutzmaßregeln, Wiederbelegung von Betrieben § 29 Aufhebung der Schutzmaßregeln § 30 Wiederbelegung von Betrieben Teil 5 Behördliche Anordnungen, Tierseuchenbekämpfungszentrum § 31 Behördliche Anordnungen § 31a Weitergehende Maßnahmen § 32 Tierseuchenbekämpfungszentrum Teil 6 Arbeiten mit MKS-Virus § 33 Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus § 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus Teil 7 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen § 34 § 35 Berechnung von Fristen § 36 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Anlagen Anlage 1 (zu § 15 Abs. 2 Nr. 1) Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten oder von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der MKS-Verordnung Anlage 2 (zu § 18 Abs. 2 Nr. 3) Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-Verordnung Anlage 3 (zu § 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a) Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus gefährdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung | |
§ 2a (neu) | § 2a Früherkennung |
Treten innerhalb von sieben Tagen in einem Bestand mit Wiederkäuern 1. gehäuft fieberhafte Erkrankungen, 2. eine erhebliche Verminderung der Milchleistung oder 3. gehäufte Todesfälle bei Jungtieren auf und ist die Ursache dafür tierärztlich nicht hinreichend sicher festgestellt, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen. | |
§ 3 Verdachtsbetrieb | |
(1) 1 Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb) 1. die virologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU Nr. L 306 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die klinische und serologische Untersuchung nach Anhang III der Richtlinie 2003/85/EG und | |
2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der Kennzeichnung der Tiere nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung | 2. eine Zählung der im Betrieb vorhandenen Tiere empfänglicher Arten und die Aufzeichnung des Ergebnisses der Zählung |
an. 2 Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Satz 1 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, so ordnet die zuständige Behörde 1. die serologische und virologische Untersuchung weiterer Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs, die nicht bereits nach Satz 1 untersucht worden sind, und 2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs an und führt epidemiologische Nachforschungen durch. 3 Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf 1. den Zeitraum, in dem das Virus der Maul- und Klauenseuche bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist, 2. die mögliche Ursache der Maul- und Klauenseuche, 3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Tiere empfänglicher Arten in den Verdachtsbetrieb oder in die Tiere empfänglicher Arten aus dem Verdachtsbetrieb verbracht worden sind, 4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Milch, Tierkörper, Häute, Samen, Eizellen, Embryonen, Futtermittel, Dung und alle sonstigen Gegenstände, mit denen das Virus in den oder aus dem Verdachtsbetrieb verschleppt worden sein kann. 4 Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung nach Satz 2 Nr. 2 absehen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 5 In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an. (2) 1 Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche 1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Maul- und Klauenseuche-Verdacht - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen, 2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten des Betriebs abzusondern, 3. täglich Aufzeichnungen über a) die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum sowie b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige Tiere empfänglicher Arten, getrennt nach Zucht- und Masttieren, zu machen, 4. alle im Betrieb vorhandenen Vorräte an Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen, Embryonen und Futtermitteln sowie die dort vorhandenen Tierkörper, die dort vorhandene Einstreu und den dort vorhandenen Dung ihrer Art nach zu erfassen und hierüber Aufzeichnungen zu machen, 5. verendete oder getötete Tiere empfänglicher Arten so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können, 6. für das Verbringen verendeter oder getöteter Tiere empfänglicher Arten aus dem Betrieb die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, die nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden darf, 7. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten, 8. sicherzustellen, dass a) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird, b) Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird, c) Tiere weder in den noch aus dem Betrieb verbracht werden, 9. sicherzustellen, dass a) Fleisch, Milch, Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten, b) Futtermittel, Einstreu und Dung, c) sonstige Gegenstände und Abfälle, die das Virus der Maul- und Klauenseuche übertragen können, insbesondere wenn sie mit Tieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind, nicht aus dem Betrieb verbracht werden. 2 Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, 1. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c für das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten genehmigen, 2. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a für das Verbringen von Rohmilch genehmigen, sofern eine Lagerung der Milch im Betrieb nicht möglich ist, die Milch unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert wird und die Milch dort unschädlich beseitigt oder so behandelt wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird. (3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Absatz 2, dass 1. betriebsfremde Personen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde betreten dürfen, 2. Fahrzeuge nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb gefahren werden dürfen, 3. Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG zu reinigen und zu desinfizieren sind. (4) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für den Verdachtsbetrieb 1. eine Reinigung und Desinfektion a) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung, b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Tiere transportiert worden sind, nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG, 2. eine Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung anordnen. | |
§ 7 Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb | |
(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 getöteten und unschädlich beseitigten Tiere empfänglicher Arten, 2. die unschädliche Beseitigung von a) Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind, b) vorhandenen Tierkörpern und Futtermitteln, vorhandener Einstreu und vorhandenem Dung, 3. die Reinigung und Desinfektion a) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung, b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Tiere transportiert worden sind, nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG und 4. die Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung an. | |
(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 hinaus | (2) 1 Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 hinaus |
1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Maul- und Klauenseuche - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen, 2. Geflügel, Hunde und Katzen einzusperren. | |
2 § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend. | |
(3) 1 Die zuständige Behörde führt Untersuchungen durch über den Verbleib von 1. Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind, 2. Tierkörpern, Futtermitteln, Einstreu und Dung, sofern die Tierkörper, die Futtermittel, die Einstreu oder der Dung in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem Seuchenbetrieb verbracht worden ist oder verbracht worden sind. | |
2 Die für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 ermittelten Erzeugnisse und Gegenstände an. | 2 Die für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 ermittelten Erzeugnisse und Gegenstände an. 3 Satz 2 gilt nicht für Fleisch und Milch, soweit sichergestellt ist, dass das Fleisch oder die Milch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so behandelt werden, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird und während des Zeitraums bis zur Behandlung eine Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen werden kann. |
(4) 1 Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde zusätzlich die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren nicht empfänglicher Arten des Betriebs anordnen, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. 2 Satz 1 gilt nicht für Einhufer und Hunde, die 1. abgesondert und so gereinigt und desinfiziert werden können, dass eine Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen ist, und 2. im Falle von Einhufern nach § 44 der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sind. | |
§ 9 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk | |
(1) 1 Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. 2 Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. (2) Die zuständige Behörde 1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Maul- und Klauenseuche - Sperrbezirk' gut sichtbar an, 2. führt in den in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG der Tiere empfänglicher Arten durch, b) eine virologische Untersuchung der Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG durch, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, | |
3. überprüft in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben die Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung und | 3. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben eine Zählung der vorhandenen Tiere empfänglicher Arten durch und |
4. führt Untersuchungen über den Verbleib a) von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind, und teilt dem Bundesministerium unverzüglich das Ergebnis der Untersuchungen mit, b) von frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk durch, das oder die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb und der Festlegung des Sperrbezirks gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind. (3) Die zuständige Behörde kann, 1. sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, in dem Sperrbezirk | |
a) das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten aus einem Betrieb oder in einen Betrieb, | a) das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten, vorbehaltlich des Buchstaben d, aus einem Betrieb oder in einen Betrieb, |
b) die künstliche Besamung von sowie den ambulanten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher Arten, c) das Verbringen von Futtermitteln aus einem Betrieb oder in einen Betrieb mit Tieren empfänglicher Arten, | |
d) das Verwenden oder das Verbringen von Einhufern nach Maßgabe der Nummer 2.2.2 des Anhangs VI der Richtlinie 2003/85/EG, e) Veranstaltungen, an denen Personen teilnehmen könnten, die mit Tieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind, | |
2. sofern es zur Seuchenbekämpfung unerlässlich ist, den Fahrzeugverkehr in den Sperrbezirk und innerhalb des Sperrbezirks beschränken oder verbieten. (3a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte 1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und 2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten. (4) 1 Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter in dem Sperrbezirk 1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der a) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts, b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Tiere empfänglicher Arten sowie jede Änderung anzuzeigen, 2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern. 2 § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 4 gilt für in dem Sperrbezirk gelegene Betriebe entsprechend. 3 Außerdem gilt für betriebsfremde Personen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b entsprechend. (5) 1 Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 10, für den Sperrbezirk Folgendes: 1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden. 2. Hausschlachtungen von Tieren empfänglicher Arten sind verboten. 3. Das Inverkehrbringen von a) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Sperrbezirk erschlachtet oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk hergestellt worden ist, b) Milch, die in dem Sperrbezirk gewonnen oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist, c) Samen, Embryonen und Eizellen von Tieren empfänglicher Arten, d) Häuten und sonstigen Erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, die Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren empfänglicher Arten enthalten, ist verboten. 4. Das Verbringen von a) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten, ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung, b) Futtermitteln, Dung und Einstreu aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten ist verboten. 5. Die künstliche Besamung von sowie der ambulante Deckbetrieb mit Tieren empfänglicher Arten ist verboten. 6. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Tiere empfänglicher Arten nicht getrieben oder transportiert werden. 7. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Tieren empfänglicher Arten, anderen Tieren oder Gegenständen, die mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche in Kontakt gekommen sein können, sind unverzüglich nach der Verwendung nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. 8. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit Tieren und der Handel mit Tieren sind verboten. | |
9. Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten seit dem 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veranstaltungen mit anderen Personen nicht teilnehmen. | 9. Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veranstaltungen mit anderen Personen nicht teilnehmen, soweit dieser Kontakt innerhalb von 21 Tagen vor dem Tag der Veranstaltung stattgefunden hat. |
2 Nummer 6 gilt nicht für den Transport im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Fahrzeug nicht anhält und die Tiere nicht entladen werden. (6) 1 Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. 2 Ferner ordnet die für den Bestimmungsort zuständige Behörde für diese Tiere eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG an. 3 § 10 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. (7) 1 Fleisch, Milch, Samen, Embryonen, Eizellen, Häute und sonstige Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten, das oder die 1. in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden ist oder verbracht worden sind, 2. von Tieren gewonnen worden ist oder sind, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden sind, | |
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 2 § 10 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 bis 8 Buchstabe b, Nr. 9 und 10 und Abs. 9 gilt entsprechend. | dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 2 § 10 Absatz 3, 4, 5 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 bis 8 Buchstabe b, Nummer 9 und 10 und Absatz 9 gilt entsprechend. |
§ 10 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung | |
(1) 1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen oder den Transport von Tieren empfänglicher Arten 1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte oder 2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigen. 2 Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern 1. eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG aller Tiere empfänglicher Arten des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul- und Klauenseuche ergeben hat, 2. keine epidemiologischen Anhaltspunkte vorliegen, dass sich in dem Betrieb ansteckungsverdächtige Tiere empfänglicher Arten befinden, und 3. sichergestellt ist, dass a) von den Tieren, die geschlachtet oder getötet werden sollen, eine ausreichende Anzahl Proben für eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und für eine virologische Untersuchung entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG genommen wird, b) die Tiere aa) in verplombten Fahrzeugen transportiert werden und, bb) sofern die Tiere geschlachtet werden sollen, in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten und geschlachtet werden, c) das erschlachtete Fleisch aa) nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird, bb) nach der Kennzeichnung in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird und cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird und d) die Fahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden. (2) 1 Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen und den Transport von Tieren empfänglicher Arten in innerhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten aus Gebieten genehmigen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind. 2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern 1. die Tiere zur sofortigen Schlachtung in die Schlachtstätte transportiert werden, 2. in der Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben geschlachtet werden und sichergestellt ist, dass a) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zur Schlachtstätte transportiert werden, b) die Fahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und dies in das Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehrbringen von 1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind, b) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und c) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung aa) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist, getrennt gelagert und transportiert wird, bb) in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird und cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird; 2. frischem Fleisch, sofern a) das Fleisch von Tieren erschlachtet worden ist, die in einer von der zuständigen Behörde bestimmten, tierärztlich überwachten Schlachtstätte geschlachtet worden sind, b) in dieser Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben geschlachtet werden und c) sichergestellt ist, dass aa) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zu dieser Schlachtstätte transportiert werden, bb) die Transportfahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und dies in das Desinfektionsbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird, | |
cc) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen aaa) im Falle von Rind- und Schweinefleisch nach Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012) in der jeweils geltenden Fassung oder bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer nach Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird und | cc) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird und |
dd) das Fleisch von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird; 3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern | |
a) das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10) gekennzeichnet ist und | a) das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit einem Identitätskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und |
b) sichergestellt ist, dass das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung aa) von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird, bb) in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb hergestellt wird, in dem nur Fleisch von Tieren verarbeitet wird, die aaa) aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben stammen und in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Schlachtstätten geschlachtet worden sind oder bbb) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und transportiert worden ist; 4. Fleischerzeugnissen, die a) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden sind oder b) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind, und dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und transportiert worden ist. | |
(4) 1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b für das Inverkehrbringen von Milch genehmigen, die | (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b für das Inverkehrbringen von Milch genehmigen, die |
1. von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk gewonnen oder aus Rohmilch von Tieren empfänglicher Arten hergestellt worden ist, sofern a) die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in dem Seuchenbetrieb gewonnen worden ist und von nach diesem Zeitpunkt gewonnener Rohmilch getrennt gelagert und transportiert worden ist oder b) die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder, im Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die Milch einer solchen Behandlung unterzogen wird, und c) sichergestellt ist, dass die Milch aa) in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die | |
aaa) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden, bbb) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch verhindern und bb) mit Fahrzeugen transportiert wird, deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebes jeweils gereinigt und desinfiziert werden. | aaa) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden und bbb) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch verhindern, bb) auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zu einem von ihr bestimmten Verarbeitungsbetrieb transportiert wird und cc) mit Fahrzeugen transportiert wird, aaa) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebes jeweils gereinigt und desinfiziert werden, bbb) die nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gekennzeichnet sind und ccc) die nur in einem von der zuständigen Behörde festgelegten Gebiet genutzt oder vor der Nutzung in einem anderen Gebiet unter amtlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert werden; |
2. in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist, sofern a) die verarbeitete Milch aus Rohmilch hergestellt worden ist, die aa) die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllt, bb) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder cc) von Tieren aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben gewonnen worden ist, b) die Milch während der Verarbeitung identifizierbar ist und von Milch, die nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird und c) sichergestellt ist, dass in den Fällen des Buchstaben a Doppelbuchstabe cc die Rohmilch in Behältnissen transportiert worden ist, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert worden sind und während des Transports der Rohmilch keine Betriebe in dem Sperrbezirk angefahren worden sind, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden. | |
2 Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die zuständige Behörde ferner das Inverkehrbringen von Rohmilch, die in dem Sperrbezirk gewonnen worden ist, in außerhalb des Sperrbezirks gelegene Verarbeitungsbetriebe genehmigen, sofern in dem Sperrbezirk kein Verarbeitungsbetrieb liegt oder die Kapazitäten der im Sperrbezirk gelegenen Betriebe zur Verarbeitung von Rohmilch nicht ausreichen und sichergestellt ist, dass die Rohmilch 1. auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route transportiert wird und 2. in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die a) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden, b) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch verhindern und 3. mit Fahrzeugen transportiert wird, a) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs jeweils gereinigt und desinfiziert werden, b) die nach Verlassen des Sperrbezirks bis zur Ankunft im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen Betrieb mit Tieren empfänglicher Arten anfahren und c) die aa) nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gekennzeichnet sind und nur in einem von der zuständigen Behörde festgelegten Gebiet genutzt werden dürfen oder bb) vor der Nutzung in einem anderen als dem festgelegten Gebiet unter amtlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert werden. | |
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von gefrorenem Samen, gefrorenen Embryonen und gefrorenen Eizellen genehmigen, sofern der Samen, die Embryonen oder die Eizellen 1. mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind oder 2. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind und a) der Samen, die Embryonen oder die Eizellen getrennt von anderem Samen, anderen Embryonen und anderen Eizellen gelagert worden ist oder gelagert worden sind, b) alle empfänglichen Tiere in der Besamungsstation klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und c) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der Samenentnahme serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist. (6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe d genehmigen für das Inverkehrbringen von 1. Häuten und Fellen, die a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen und getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen Häuten und Fellen gelagert worden sind, oder b) die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel V Buchstabe C Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen; 2. unbehandelter Wolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten, die a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden sind und getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnener Wolle, gewonnenen Wiederkäuerhaaren oder gewonnenen Schweineborsten gelagert worden sind oder b) die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe A und B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllen; 3. Blut und Bluterzeugnissen, sofern das Blut oder das Bluterzeugnis a) dazu bestimmt ist, als Pharmazeutikum, als Invitro-Diagnostikum, als Laborreagenz oder zu technischen Zwecken verwendet zu werden, und b) einer der Behandlungen nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen worden ist; 4. Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten, sofern das Schmalz oder das Fett einer Behandlung nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen worden ist; 5. Heimtierfutter und Kauspielzeug, sofern es die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe b und c in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt; 6. Jagdtrophäen, sofern sie die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel VI Buchstabe B und C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllen; 7. Tierdärmen, die nach Anhang I Kapitel II der Richtlinie 92/118/EWG gesäubert und ausgeschabt und nach dem Ausschaben a) für die Dauer von 30 Tagen mit Natriumchlorid gesalzen oder b) gebleicht oder getrocknet und nach der Behandlung getrennt von in dem Sperrbezirk gewonnenen Tierdärmen gelagert worden sind; 8. sonstigen tierischen Erzeugnissen, die a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen und getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen tierischen Erzeugnissen gelagert worden sind, oder b) einer Hitzebehandlung in einem luft- und wasserdicht verschlossenen Behältnis mit einem F0-Wert von mindestens drei oder einer Hitzebehandlung unterzogen worden sind, bei der die Kerntemperatur für die Dauer von mindestens 60 Minuten mindestens 70 Grad Celsius beträgt; 9. zusammengesetzten sonstigen Erzeugnissen, die einer das Virus der Maul- und Klauenseuche abtötenden Behandlung unterzogen worden sind; 10. abgepackten sonstigen Erzeugnissen zur Verwendung als In-vitro-Diagnostikum oder Laborreagenz. | |
(6a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe a für das Verbringen von Rohmilchproben zu rechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass die Rohmilch a) in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert worden sind, und b) nach der Untersuchung unverzüglich unschädlich beseitigt wird. | |
(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b für das Verbringen von Dung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Dung 1. zur sofortigen Behandlung in eine nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage verbracht wird oder 2. innerhalb des Sperrbezirks auf Flächen in ausreichender Entfernung zu Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten unmittelbar in den Boden eingebracht oder bodennah ausgebracht und sofort untergepflügt wird und der Dung a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb angefallen ist oder b) aus einem Betrieb stammt, in dem alle Tiere empfänglicher Arten durch den beamteten oder einen von der zuständigen Behörde beauftragten Tierarzt untersucht worden sind, die Untersuchung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul- und Klauenseuche ergeben hat, der Dung mindestens vier Tage vor dieser Untersuchung angefallen ist und die Fahrzeuge und Gerätschaften, mit denen der Dung eingebracht oder ausgebracht wird, vor und nach der Verwendung gereinigt und desinfiziert werden. (8) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b genehmigen für das Verbringen von 1. Futtermitteln, die a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb erzeugt oder zugekauft und getrennt von nach diesem Zeitpunkt erzeugten oder zugekauften Futtermitteln gelagert worden sind, b) zur Verwendung in dem Sperrbezirk bestimmt sind, c) in Betrieben erzeugt worden sind, die keine Tiere empfänglicher Arten halten, oder d) in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben erzeugt worden sind; 2. Trockenfutter und Stroh zusätzlich zu Nummer 1, das in Betrieben erzeugt worden ist, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sofern das Trockenfutter oder das Stroh a) für die Dauer von mindestens zehn Minuten bei einer Temperatur von mindestens 80 Grad Celsius in einer geschlossenen Kammer dampfbehandelt worden ist, b) für die Dauer von mindestens acht Stunden bei einer Temperatur von mindestens 19 Grad Celsius Formalindämpfen (Formaldehydgas) in einer geschlossenen Kammer ausgesetzt worden ist und das Formaldehydgas unter Verwendung handelsüblicher Lösungen, die eine Konzentration von 35 bis 40 vom Hundert aufweisen, erzeugt worden ist oder c) abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen geschützt an Orten gelagert worden ist, die mindestens zwei Kilometer von einem Betrieb entfernt liegen, in dem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist. (9) 1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von Samen genehmigen, sofern die Besamung von dem Tierhalter und mit Samen durchgeführt wird, der 1. sich zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks bereits im Betrieb befunden hat oder 2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde von einer zugelassenen Besamungsstation unmittelbar an den Betrieb abgegeben worden ist. 2 Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt, wenn 1. alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation a) serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und b) im Rahmen täglicher klinischer Untersuchungen nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG, die eine rektale Messung der Körpertemperatur einschließen, mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und 2. sichergestellt ist, dass alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation regelmäßig im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden. | |
(10) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 7 Nummer 1 für das Inverkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern 1. das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder mit einem Identitätskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und 2. sichergestellt ist, dass das Fleisch in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb verarbeitet wird, in dem nur Fleisch von Tieren verarbeitet wird, die a) aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben stammen und in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Schlachtstätten geschlachtet worden sind oder b) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und transportiert worden ist. (11) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 7 Nummer 2 für das Inverkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern 1. das Fleisch nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und 2. sichergestellt ist, dass das Fleisch a) von sonstigem Fleisch getrennt gelagert und transportiert wird, b) in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt und zu einem Fleischerzeugnis verarbeitet wird und c) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird. | |
§ 11 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet | |
(1) 1 Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. 2 Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natürlichen Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen. 3 Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer. (2) 1 Die zuständige Behörde 1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Maul- und Klauenseuche - Beobachtungsgebiet' gut sichtbar an, 2. führt in den in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets eine klinische Untersuchung der Tiere empfänglicher Arten nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG durch, b) eine serologische Untersuchung der erkrankten und verendeten Tiere empfänglicher Arten nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine virologische Untersuchung der erkrankten und verendeten Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG durch, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, 3. überprüft in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben die Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmungen und 4. führt Untersuchungen über den Verbleib von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind, und teilt dem Bundesministerium unverzüglich das Ergebnis der Untersuchungen mit. 2 Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. 3 § 12 Abs. 1 gilt entsprechend. (2a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte 1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und 2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten. (3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Beobachtungsgebiets haben Tierhalter in dem Beobachtungsgebiet 1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der a) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts, b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Tiere empfänglicher Arten sowie jede Änderung anzuzeigen, 2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern. (4) 1 Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 12, für das Beobachtungsgebiet Folgendes: 1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden. 2. Das Inverkehrbringen von a) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Beobachtungsgebiet erschlachtet oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Beobachtungsgebiet hergestellt worden ist, b) Milch, die in dem Beobachtungsgebiet gewonnen oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Beobachtungsgebiet verarbeitet worden ist, und c) sonstigen Erzeugnissen von aus dem Beobachtungsgebiet stammenden Tieren empfänglicher Arten, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, die Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren empfänglicher Arten enthalten, ist verboten. 3. Das Verbringen von a) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten, ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung, b) Dung aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten ist verboten. 2 § 3 Abs. 4 gilt für in dem Beobachtungsgebiet gelegene Betriebe entsprechend. | |
(5) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, in dem Beobachtungsgebiet 1. das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten, vorbehaltlich der Nummer 3, aus einem Betrieb oder in einen Betrieb, 2. die künstliche Besamung von und den ambulanten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher Arten, 3. das Verwenden oder das Verbringen von Einhufern nach Maßgabe der Nummer 2.2.2 des Anhangs VI der Richtlinie 2003/85/EG beschränken oder verbieten. | |
§ 12 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung | |
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten genehmigen, 1. die frühestens 15 Tage nach dem letzten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche auf eine Weide in dem Beobachtungsgebiet verbracht werden, sofern alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs vor dem Verbringen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind, und sichergestellt ist, dass die Tiere nicht mit anderen Tieren empfänglicher Arten in Berührung kommen; 2. die zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte, in dem Beobachtungsgebiet gelegene Schlachtstätte verbracht werden, sofern die zuständige Behörde das Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung überprüft hat und alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind; 3. die, sofern in dem Beobachtungsgebiet keine ausreichende Möglichkeit zur Schlachtung besteht, zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte, dem Beobachtungsgebiet möglichst nahe gelegene Schlachtstätte verbracht werden, sofern a) die zuständige Behörde das Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung überprüft hat, b) die durchgeführte epidemiologische Untersuchung keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein ansteckungsverdächtiger Tiere im Betrieb ergeben hat, c) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und | |
d) sichergestellt ist, dass das Fleisch der geschlachteten Tiere nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc gekennzeichnet wird. | d) sichergestellt ist, dass das Fleisch der geschlachteten Tiere nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc gekennzeichnet wird; 4. die aus Gebieten stammen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind, und die zur sofortigen Schlachtung in eine im Beobachtungsgebiet gelegene Schlachtstätte verbracht werden, sofern in der Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus außerhalb des Beobachtungsgebiets gelegenen Betrieben geschlachtet werden und sichergestellt ist, dass a) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zur Schlachtstätte transportiert werden, b) die Fahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und c) die Reinigung und Desinfektion in das Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird; 5. die sich auf Weiden befinden, soweit die Tiere sofort aufgestallt werden. |
(2) 1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehrbringen von 1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und b) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung aa) so gekennzeichnet wird, dass es von Fleisch, das nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden soll, zu unterscheiden ist und bb) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist, getrennt gelagert und transportiert wird; 2. Fleischerzeugnissen, die a) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das aa) nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet, bb) zur Verarbeitung in einen von der zuständigen Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb transportiert und cc) nach Anhang III Spalte 1 der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden ist oder b) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden sind. 2 Ferner gelten für das Inverkehrbringen von frischem Fleisch in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3 Nr. 2 und für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3 Nr. 3 entsprechend. | |
(3) Für das Inverkehrbringen in dem Beobachtungsgebiet gilt für Milch § 10 Abs. 4, für gefrorenen Samen, gefrorene Embryonen und gefrorene Eizellen § 10 Abs. 5, für sonstigen Samen § 10 Abs. 9 sowie für Häute, Felle, unbehandelte Wolle, Wiederkäuerhaare, Schweineborsten, Blut, Bluterzeugnisse, Schmalz, ausgeschmolzene tierische Fette, Heimtierfutter, Kauspielzeug, Jagdtrophäen, Tierdärme, sonstige Erzeugnisse, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, und abgepackte sonstige Erzeugnisse § 10 Abs. 6 entsprechend. | (3) Für das Inverkehrbringen oder Verbringen in dem Beobachtungsgebiet gilt für Milch § 10 Absatz 4 oder Absatz 6a, für gefrorenen Samen, gefrorene Embryonen und gefrorene Eizellen § 10 Abs. 5, für sonstigen Samen § 10 Abs. 9 sowie für Häute, Felle, unbehandelte Wolle, Wiederkäuerhaare, Schweineborsten, Blut, Bluterzeugnisse, Schmalz, ausgeschmolzene tierische Fette, Heimtierfutter, Kauspielzeug, Jagdtrophäen, Tierdärme, sonstige Erzeugnisse, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, und abgepackte sonstige Erzeugnisse § 10 Abs. 6 entsprechend. |
(4) Für das Verbringen von Dung in dem Beobachtungsgebiet gilt § 10 Abs. 7 entsprechend. | |
§ 14 Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb | |
(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Maul- und Klauenseuche aus einem anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere Betriebe weiterverschleppt worden sein kann oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere empfänglicher Arten in einen Betrieb eingeschleppt worden ist, so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung an. (2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbetriebe 1. ordnet die zuständige Behörde eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG an, | |
2. kann die zuständige Behörde eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG anordnen, | 2. kann die zuständige Behörde eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG oder eine virologische Untersuchung anordnen, |
3. kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, 4. gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe b und Nr. 4 bis 9 sowie Abs. 2 Satz 2 entsprechend. | |
§ 16 Notimpfung | |
(1) 1 Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Europäischen Kommission, für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen Maul- und Klauenseuche unter Berücksichtigung der Maßgaben des Anhangs X der Richtlinie 2003/85/EG anordnen, sofern 1. die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist und sich auszubreiten droht, 2. der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland befürchten lässt oder 3. die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in dem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, eine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland befürchten lassen. 2 Zum Zwecke der Genehmigung durch die Europäische Kommission erstellt die zuständige oberste Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere Angaben enthält über das Impfgebiet, die zu impfenden Tierarten, das Alter der zu impfenden Tiere, den Zeitraum, der für die Durchführung der Notimpfungen vorgesehen ist, sowie die Kennzeichnung geimpfter Tiere. | |
(2) Im Falle der Anordnung einer Schutzimpfung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet, dass | (2) 1 Im Falle der Anordnung einer Schutzimpfung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet, dass |
1. die Impfung so durchzuführen ist, dass eine Verbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche möglichst verhindert wird, | |
2. der Tierhalter für die Dauer der Anordnung a) bei der Impfung die erforderliche Hilfe zu leisten hat und b) Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit den Buchstaben 'I.MKS' als geimpft zu kennzeichnen oder, sofern auf Grund der Art der Haltung von Rindern eine Kennzeichnung nicht möglich ist, die Impfung unter Angabe des Datums ihrer Durchführung unverzüglich in den Rinderpass einzutragen hat. (3) 1 Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung nach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung nur 1. innerhalb des Sperrbezirks und 2. in Betrieben, in denen die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist, durchgeführt werden. 2 Die Suppressivimpfung darf ferner nur dann durchgeführt werden, wenn die Tötung der zu impfenden Tiere angeordnet worden ist. 3 Absatz 2 gilt entsprechend. | 2. der Tierhalter a) für die Dauer der Anordnung bei der Impfung die erforderliche Hilfe zu leisten hat, b) Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit den Buchstaben 'I.MKS' als geimpft zu kennzeichnen hat, ausgenommen Rinder, bei denen auf Grund der Art ihrer Haltung eine Kennzeichnung nicht möglich ist, und c) die Impfung unverzüglich nach deren Durchführung der zuständigen Behörde unter Angabe aa) der Registriernummer des Betriebes, bb) des Datums der Impfung, des verwendeten Impfstoffes sowie der Chargennummer des Impfstoffes und cc) der Ohrmarkennummern der geimpften Tiere mitzuteilen hat. 2 Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass ihm zum Zwecke der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Angaben zu dem verwendeten Impfstoff sowie der Chargennummer des Impfstoffes mitgeteilt werden. (3) 1 Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung nach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung 1. nur innerhalb des Sperrbezirkes durchgeführt werden und 2. nur, soweit für die Tiere, bei denen die Suppressivimpfung durchgeführt werden soll, die Tötung angeordnet worden ist. 2 Die zuständige Behörde ordnet zudem an, dass vor der Tötung Proben nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG zum Zwecke der serologischen Untersuchung entnommen werden. 3 Absatz 2 gilt entsprechend. |
(4) 1 Die zuständige oberste Landesbehörde legt im Falle der Anordnung einer Notimpfung nach Absatz 1 Satz 1 ein Gebiet um das Impfgebiet (Überwachungsgebiet) fest, in dem 1. die Impfung gegen Maul- und Klauenseuche verboten ist, 2. das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. 2 Das Überwachungsgebiet hat, gemessen vom Rand des Impfgebiets, eine Breite von mindestens zehn Kilometern. | |
§ 18 Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen | |
(1) In der Zeit vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 19 gilt für das Impfgebiet Folgendes: 1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden. 2. Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, darf a) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften Wiederkäuern erschlachtet worden ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern aa) die Schlachtstätte, in der das Fleisch erschlachtet worden ist, tierärztlich überwacht wird, | |
bb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen aaa) im Falle von Rindfleisch nach Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG oder bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer nach Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG gekennzeichnet ist und | bb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und |
cc) sichergestellt ist, dass das Fleisch aaa) vor der Verarbeitung im Sinne des Anhangs VIII Teil A Nr. 1, 3 oder 4 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt oder von Tieren aus außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben erschlachtet wird und bbb) von frischem Fleisch, das nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird, b) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften Schweinen erschlachtet worden ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind. | |
3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die aus frischem Fleisch geimpfter Wiederkäuer unter den Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind, darf oder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, sofern das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung nach Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG gekennzeichnet worden ist. | 3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die aus frischem Fleisch geimpfter Wiederkäuer unter den Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind, darf oder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, sofern das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit einem Identitätskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet worden ist. |
4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt § 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend. 5. Für die Gewinnung von a) Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 7, b) Samen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 entsprechend. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass 1. die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten werden, 2. die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert werden und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird, 3. die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet werden, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und 4. die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden. | |
§ 21 Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen | |
(1) In der Zeit von der Beendigung der Untersuchungen nach § 19 bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt, gilt für das Impfgebiet Folgendes: | |
1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden. | 1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Impfgebiet nicht verbracht werden. 1a. Tiere empfänglicher Arten dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht zwischen Betrieben innerhalb des Impfgebietes verbracht werden. |
2. Frisches Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden, sofern in den Fällen, in denen das Fleisch von a) geimpften Wiederkäuern oder deren nicht geimpften Nachkommen, bei denen Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, erschlachtet worden ist, aa) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllt sind und bb) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und von anderem frischen Fleisch getrennt gelagert und transportiert wird, b) geimpften Schweinen und deren nicht geimpften Nachkommen im Inland erschlachtet worden ist, aa) die Untersuchungen nach § 19 beendet und mindestens drei Monate seit dem letzten Seuchenausbruch im Impfgebiet vergangen sind, bb) die Schlachtstätte tierärztlich überwacht wird, cc) in der Schlachtstätte nur frisches Fleisch erschlachtet wird, das von Tieren stammt, die aaa) nach § 19 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder bbb) aus außerhalb des Impfgebiets gelegenen Gebieten stammen und außerhalb des Impfgebiets geschlachtet worden sind, dd) das frische Fleisch nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und ee) das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und von anderem frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert wird, c) nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten erschlachtet worden ist, aa) die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten worden sind, bb) die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert worden sind und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen worden ist, cc) die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet worden sind, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind, dd) die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und ee) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 erfüllt sind. 3. Für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind, gilt § 18 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend. 4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt § 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von 1. Tieren empfänglicher Arten, sofern die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt sind, 2. nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten, sofern a) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind, b) 30 Tage vor dem Verbringen keine Tiere empfänglicher Arten in den Betrieb, aus dem Tiere verbracht werden sollen, eingestellt worden sind, c) der Betrieb, aus dem die Tiere verbracht werden sollen, nicht in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet liegt, d) die Tiere, die verbracht werden sollen, serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder in dem Betrieb eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden ist und e) während des Transports der Tiere keine Gefahr der Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche besteht, 3. nicht geimpften Nachkommen geimpfter Tiere empfänglicher Arten, sofern die Tiere a) in einen anderen Betrieb im Impfgebiet verbracht werden, b) zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, c) in einen von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb eingestellt werden, aus dem die Tiere nur zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, oder d) in einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieb eingestellt werden und vor dem Verbringen eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden ist. | |
§ 28 Schutzmaßregeln | |
(1) 1 Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige Behörde eine klinische, virologische und serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten sowie epidemiologische Nachforschungen an. 2 Ferner kann sie 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder der Grenzkontrollstelle befindlichen Tiere empfänglicher Arten, 2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der Schlachtstätte geschlachteten Tiere empfänglicher Arten, 3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich, Entwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels oder der Grenzkontrollstelle nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 2 der Richtlinie 2003/85/EG, | |
4. für Betriebe, aus denen die Maul- und Klauenseuche eingeschleppt worden sein kann, oder für Betriebe, die in der Nähe der Schlachtstätte oder Grenzkontrollstelle liegen, die behördliche Beobachtung anordnen. (2) Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen an. | 4. die Desinfektion von Einstreu und Dung nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 3 der Richtlinie 2003/85/EG, 5. für Betriebe, a) aus denen oder in die die Maul- und Klauenseuche eingeschleppt worden sein kann oder b) die in einem von der zuständigen Behörde nach Absatz 1b festzulegenden Gebiet mit einem Radius von mindestens einem Kilometer um die Schlachtstätte oder Grenzkontrollstelle gelegen sind, die behördliche Beobachtung sowie die in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 bis 9 und § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen anordnen. 3 Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die zuständige Behörde im Falle des Transports lebenden Viehs in Flugzeugen die Reinigung, die Desinfektion und, soweit erforderlich, die Entwesung des Frachtraumes sowie der benutzten Behältnisse und Gerätschaften anordnen. (1a) 1 Bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen 1. Tiere weder in die noch aus der Schlachtstätte oder der Grenzkontrollstelle und 2. Erzeugnisse, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände nur nach Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG aus der Schlachtstätte oder der Grenzkontrollstelle verbracht werden. 2 § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend. (1b) Bei der Festlegung des Gebietes nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b berücksichtigt die zuständige Behörde die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. (2) 1 Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen an. 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1b gelten entsprechend. |
(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, dürfen erneut Tiere empfänglicher Arten in die Schlachtstätte, in das Transportmittel oder in die Grenzkontrollstelle verbracht werden. (4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und Rohstoffe bereits geschlachteter Tiere empfänglicher Arten, die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. | |
§ 29 Aufhebung der Schutzmaßregeln | |
(1) 1 Die zuständige Behörde hebt die für den Sperrbezirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frühestens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Absatz 3 Nr. 2 die Tiere empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.3 der Richtlinie 2003/85/EG unter Berücksichtigung des Anhangs III Nr. 2.1.1 und 2.1.3 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind. 2 Mit der Aufhebung der Schutzmaßregeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk Teil des Beobachtungsgebiets. 3 In diesem Teil des Beobachtungsgebiets ist § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4 in Verbindung mit § 12 anzuwenden. (2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten erloschen ist, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten beseitigt ist, wenn sich der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei diesen Tieren als unbegründet erwiesen hat oder wenn die Europäische Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt. (3) Die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als erloschen, wenn 1. a) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder b) im Falle des § 8 Abs. 1 die seuchenkranken Tiere empfänglicher Arten verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Tieren empfänglicher Arten der betroffenen Einrichtung innerhalb von 15 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten in dieser Einrichtung eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden sind, 2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 2.1 der Richtlinie 2003/85/EG, eine Entwesung sowie eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist und | |
3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von Untersuchungen in dem Beobachtungsgebiet frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion die Tiere empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.4 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind. | 3. im Rahmen von Untersuchungen in dem Beobachtungsgebiet frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion die Tiere empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.4 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind. |
(4) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als beseitigt, wenn 1. die seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Tieren empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs innerhalb von 15 Tagen nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere durch klinische Untersuchungen keine Anhaltspunkte festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche hinweisen, oder 2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen oder virologischen Untersuchung ausgeräumt werden konnte. (5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet bleiben von der Aufhebung anderer Maßregeln unberührt. | |
§ 33 Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus | |
Laboratorien und Einrichtungen, die | |
1. zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken mit lebenden MKS-Virus arbeiten, müssen die Anforderungen des Anhangs XII Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen, 2. diagnostische Untersuchungen mit MKS-Virusgenomen oder MKS-Virusantigen durchführen, müssen die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 13 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen. | 1. zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken mit lebenden Virus der Maul- und Klauenseuche arbeiten, müssen die Anforderungen des Anhangs XII Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen, 2. diagnostische Untersuchungen auf das Virus der Maul- und Klauenseuche durchführen, ohne bei diesen Untersuchungen lebendes Virus der Maul- und Klauenseuche einzusetzen, müssen die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 13 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen, 3. Aufgaben als nationales Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche wahrnehmen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Nummer 1 und 2 die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 12 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen. |
§ 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus | |
(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit MKS-Virus gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. | (1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. |
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen 1. nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und 2. des § 33 erfüllt sind. | |
§ 34 | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, | |
2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 3, nach § 10 Absatz 3 bis 8 oder Absatz 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4, nach § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 3 oder § 13, nach § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, | 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 3, nach § 10 Absatz 3 bis 8 oder Absatz 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4, nach § 10 Absatz 10 oder 11 nach § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 3 oder § 13, nach § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, |
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 3, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nach § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 11 Absatz 4 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3, oder entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 5. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 6. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 7. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 8. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier verbringt, 9. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, eine Matte oder eine Bodenauflage nicht oder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält, 10. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird, 11. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe c oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird, 12. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 13. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 3, einen Betrieb betritt, 14. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, ein Fahrzeug fährt, 15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1, 3 Satz 2 oder Absatz 4, § 14 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 31 zuwiderhandelt, 16. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 Geflügel, einen Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt, | |
17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3, 3a oder Absatz 5 Nummer 7 oder § 11 Absatz 2a, jeweils auch in Verbindung mit § 13, zuwiderhandelt, | 17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3, 3a oder Absatz 5 Nummer 7 oder § 11 Absatz 2a oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13, zuwiderhandelt, |
18. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 3 Nummer 1 oder § 24 Absatz 4 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 19. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 3 Nummer 2 oder § 24 Absatz 4 Nummer 2 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, | |
20. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 6 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3, § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1, § 21 Absatz 1 Nummer 1 oder § 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 ein dort genanntes Tier, ein Teil oder ein Erzeugnis eines dort genannten Tieres oder einen dort genannten Gegenstand verbringt, | 20. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 6 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3, § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1, § 21 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a, § 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 oder § 28 Absatz 1a ein dort genanntes Tier, ein Teil oder ein Erzeugnis eines dort genannten Tieres oder einen dort genannten Gegenstand verbringt, |
21. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 eine Hausschlachtung vornimmt, 22. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 oder Absatz 7 Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 2, § 17 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 4 oder § 21 Absatz 1 Nummer 4, entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt oder abgibt, 23. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 5 ein Tier besamen oder decken lässt, 24. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 6 oder § 24 Absatz 5 Nummer 1 ein Tier treibt oder transportiert, 25. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 8 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung durchführt oder mit einem Tier handelt, 26. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a, eine Eizelle oder einen Embryo gewinnt, 27. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, Samen gewinnt, 28. einer mit einer Genehmigung nach § 17 Absatz 2, § 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, nach § 18 Absatz 2, § 21 Absatz 2 oder § 24 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 27, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 29. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Absatz 1, 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4, Absatz 8 oder Absatz 9 oder § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 2, 3 oder Nummer 4, Absatz 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 27, zuwiderhandelt, 30. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet, 31. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 5 ein Futtermittel, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 32. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund angeleint ist, 33. entgegen § 28 Absatz 4 einen Teil oder einen Rohstoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder 34. entgegen § 30 Absatz 1 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Betrieb wiederbelegt oder ein Tier einstellt. |
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