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Abschnitt 1 - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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Teil 2 Schutzmaßregeln
Abschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2 Impfungen und Heilversuche
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16 verboten. 2Heilversuche sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1 Satz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 2a Früherkennung
Treten innerhalb von sieben Tagen in einem Bestand mit Wiederkäuern
- 1.
- gehäuft fieberhafte Erkrankungen,
- 2.
- eine erhebliche Verminderung der Milchleistung oder
- 3.
- gehäufte Todesfälle bei Jungtieren
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung V. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2655, 3526 m.W.v. 26. Juli 2017
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