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Änderung § 9 Brucellose-Verordnung vom 30.05.2017
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 | |
(Text alte Fassung) Bei Verdacht auf Brucellose gelten die Maßregeln nach § 8 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10; die Maßregeln nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 können von der zuständigen Behörde angeordnet werden. | (Text neue Fassung) (1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 8 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Rinderbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen. (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. (3) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. |
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