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Synopse aller Änderungen der Brucellose-Verordnung am 30.05.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Mai 2017 durch Artikel 3 der RSeuchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BrucelloseV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel | |
(Text alte Fassung) I. Begriffsbestimmungen | (Text neue Fassung) Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen |
§ 1 | |
II. Schutzmaßregeln 1. Allgemeine Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen | Abschnitt 2 Schutzmaßregeln Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln |
§ 2 § 3 | |
§ 3a | |
§ 4 § 5 § 6 | |
2. Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Rinder | Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Rinder |
§ 7 § 8 § 9 | |
3. Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schweine | Unterabschnitt 3 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schweine |
§ 10 § 11 | |
§ 11a | |
§ 12 | |
4. Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen | Unterabschnitt 4 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen |
§ 13 § 14 | |
5. Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose bei anderen Haustieren | § 14a Unterabschnitt 5 Besondere Schutzmaßregeln in bestimmten Fällen |
§ 15 | |
6. Desinfektion | Unterabschnitt 6 Desinfektion |
§ 16 | |
7. Aufhebung der Schutzmaßregeln | Unterabschnitt 7 Aufhebung der Schutzmaßregeln |
§ 17 | |
III. (weggefallen) § 18 (weggefallen) IV. Anerkannte Bestände | § 18 (weggefallen) Abschnitt 3 Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand |
§ 19 § 20 | |
Abschnitt 4 Brucellosefreier Schweinebestand | |
§ 21 | |
V. Brucellosefreier Schweinebestand | Abschnitt 5 Amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- und Ziegenbestand |
§ 22 | |
VI. Ordnungswidrigkeiten | § 22a Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften |
§ 23 | |
VII. Schlussvorschriften | |
§ 24 | |
§ 24a | |
§ 25 (Inkrafttreten) | |
§ 1 | |
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, wenn diese durch bakteriologische oder serologische Untersuchungsverfahren festgestellt ist; 2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 1 oder der pathologisch-anatomischen oder klinischen Untersuchung, insbesondere bei Frühgeburten, Totgeburten oder Nachgeburtsverhaltungen, den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt. (2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand, der nach § 19 amtlich als brucellosefrei anerkannt ist oder nach § 24 als amtlich anerkannt gilt. | Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Brucellose a) im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus durch aa) bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder bb) mindestens zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahren in Verbindung mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchungen oder epidemiologischen Anhaltspunkten, b) im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung, c) im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung festgestellt ist; 2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriologischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt. |
§ 3 | |
(1) 1 Der Besitzer von über 24 Monate alten Rindern ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen. 2 In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe im Abstand von längstens drei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchungen der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind. (1a) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rindern hat Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit einschließlich der Nachgeburten unverzüglich auf Brucellose untersuchen zu lassen. (2) 1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, soweit es durch Rechtsakt des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 3 Abs. 13 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. 2 Das Bundesministerium gibt auch die Aufhebung des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt. (3) Der Besitzer von über 12 Monate alten Schafen und Ziegen ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch eine Blutuntersuchung nach Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen. | (1) 1 Der Halter von über 24 Monate alten Rindern ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen. 2 In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe im Abstand von längstens drei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchungen der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind. (2) (aufgehoben) (3) Der Halter von über 12 Monate alten Schafen und Ziegen ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch eine Blutuntersuchung nach Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen. |
(4) Wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei Schafen und Ziegen 1. eine Absonderung, 2. eine amtliche Beobachtung anordnen. | |
§ 3a (neu) | § 3a |
1 Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, 1. die Untersuchung eines für die Seuche empfänglichen Tieres oder empfänglicher Tiere eines Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Gebietes anordnen, 2. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist, 3. für die Untersuchung eine in der vom Friedrich-Loeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes herausgegebenen amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und 4. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind. 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete, für die Seuche empfängliche Tiere sowie Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit und Totgeburten dieser Tiere entsprechend. | |
§ 6 | |
(1) Der Besitzer hat ansteckungsverdächtige Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, unverzüglich nach Bekanntgabe des Ausbruchs abzusondern. Die Tiere sind amtlich zu beobachten, bis der Verdacht beseitigt ist. (2) Ist zu befürchten, dass sich die Brucellose bei Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen eines Gebietes ausgebreitet hat, so kann die zuständige Behörde eine amtstierärztliche Untersuchung auf Brucellose aller Bestände der betreffenden Tierart des verdächtigen Gebietes anordnen. | 1 Der Tierhalter hat ansteckungsverdächtige Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, unverzüglich nach Bekanntgabe des Ausbruchs abzusondern. 2 Die Tiere sind amtlich zu beobachten, bis der Verdacht beseitigt ist. |
§ 7 | |
(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so ist von allen über 12 Monate alten Rindern des Bestandes eine Blutprobe zu entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann für Rinder, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (2) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 auch für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die mit Rindern des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht sind oder waren, sowie für unter 12 Monate alte Rinder anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen. | (1) 1 Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über zwölf Monate alten Rindern des Bestandes eine Blutprobe entnehmen zu lassen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu lassen. 2 Die zuständige Behörde kann für Rinder, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (2) 1 Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 auch für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die mit Rindern des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht sind oder waren, sowie für unter 12 Monate alte Rinder anordnen. 2 Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen. |
§ 8 | |
(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift Rinderbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen. 2. Die Rinder des Bestandes sind aufzustallen. Sie dürfen nicht aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt werden. 3. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Rinder sind von den übrigen Rindern des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren abzusondern. 4. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht werden. 5. Die Milch der Kühe des Bestandes ist entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist. 6. Das Decken und die künstliche Besamung der Rinder des Bestandes sind verboten. 7. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. 8. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder -verdächtige Rinder befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden; nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. 9. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber oder Nachgeburten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen benötigt werden. 10. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief vergraben wird. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen 1. von Absatz 1 Nr. 2 a) für Rinderbestände, in denen keine klinischen Erscheinungen der Brucellose, insbesondere Frühgeburten, Totgeburten oder Nachgeburtsverhaltungen, festgestellt sind, b) für Ochsen und bis zu 12 Monate alte Rinder, c) für Rinder, die zur Schlachtung verbracht werden, d) für Rinder, die sich auf einer Gemeinschaftsweide befinden; 2. von Absatz 1 Nr. 6 und 8, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (3) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der seuchenkranken Rinder an; sie kann die Tötung der verdächtigen Rinder anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose notwendig ist. | (1) 1 Ist bei Rindern der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes 1. seuchenverdächtige Rinder von den übrigen Rindern des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern, 2. die Milch der Kühe des Bestandes entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist, 3. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren, 4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die an Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren, 5. sicherzustellen, dass die Rinder des Bestandes a) nicht aus dem Bestand verbracht werden und b) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden. 2 Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass 1. seuchenverdächtige Rinder ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind, 2. die Rinder des Bestandes aufzustallen sind, 3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Rinder befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde reinigen und desinfizieren müssen, 4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Rinder gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. |
§ 9 | |
Bei Verdacht auf Brucellose gelten die Maßregeln nach § 8 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10; die Maßregeln nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 können von der zuständigen Behörde angeordnet werden. | (1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 8 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Rinderbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen. (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. (3) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. |
§ 10 | |
(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so ist von allen über vier Monate alten Schweinen des Bestandes eine Blutprobe zu entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann für Schweine, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (2) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 | (1) 1 Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über vier Monate alten Schweinen des Bestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu lassen. 2 Die zuständige Behörde kann für Schweine, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (2) 1 Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 |
1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schweinebestandes und 2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die mit Schweinen des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht sind oder waren, | |
anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen. | anordnen. 2 Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen. |
§ 11 | |
(1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Schweine-brucellose - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen. 2. Die Schweine des Bestandes sind dauerhaft zu kennzeichnen. 3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweine sind vom Besitzer von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren im Stall abzusondern. Sie sind auf Anordnung der zuständigen Behörde und unter deren Aufsicht alsbald zu töten. Bis zum Abtransport zur Tötung dürfen die Tiere aus den Ställen nicht entfernt werden. Zu einer Schlachtstätte dürfen sie nur in Fahrzeugen befördert werden, die so beschaffen sind, dass tierische Abgänge, Streu und Futter weder durchsickern noch herausfallen können. 4. Die im Bestand verbleibenden Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder von sonstigen Standorten entfernt werden. 5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht werden. 6. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine vorübergehend oder dauernd gehalten wurden, dürfen für die Dauer von vier Monaten mit Klauentieren nicht beschickt werden. 7. Das Decken und die künstliche Besamung der Schweine des Bestandes sind verboten. 8. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des verseuchten oder verdächtigen Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. 9. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder verdächtige Schweine befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden; nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. 10. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen benötigt werden. 11. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief vergraben wird. (2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine des Bestandes anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose notwendig ist. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 6, 7 und 9 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. | (1) 1 Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes 1. seuchenverdächtige Schweine von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern, 2. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren, 3. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die an Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren, 4. sicherzustellen, dass die Schweine des Bestandes a) nicht aus dem Bestand verbracht werden und b) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden. 2 Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt. (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass 1. die seuchenverdächtigen Schweine ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind, 2. die Schweine des Bestandes aufzustallen sind, 3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schweine befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles reinigen und desinfizieren müssen, 4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Schweine gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen 1. von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a a) für über vier Monate alte Schweine, bei denen zwei nach Feststellung des Verdachts im Abstand von 28 Tagen entnommene Blutproben vor dem Verbringen im Rahmen einer Untersuchung im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe b mit negativem Ergebnis auf Brucellose untersucht worden sind, b) für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, 2. von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b für die künstliche Besamung, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. |
§ 11a (neu) | § 11a |
(1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 11 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Schweinebrucellose - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen. (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 11 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. (3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend. | |
§ 12 | |
Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr 1. in dem gefährdeten Gebiet | |
a) das Decken der Schweine anderer Besitzer, | a) das Decken der Schweine anderer Tierhalter, |
b) den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine aus verschiedenen Beständen, c) Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen; | |
2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur alsbaldigen Tötung, | 2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur unverzüglichen Tötung, |
soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose erforderlich ist. | |
§ 13 | |
(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so ist von allen Schafen und Ziegen des betroffenen Bestandes, außer Säuglämmern, eine Blutprobe zu entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung zu untersuchen. | (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen des Verdachtsbestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG untersuchen zu lassen. |
(2) 1 Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schaf- oder Ziegenbestandes und 2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die mit Schafen oder Ziegen des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht sind oder waren, anordnen. 2 Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen. | |
§ 14 | |
(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1 Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Schafbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten' oder 'Ziegen-brucellose - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen. 2. Die Schafe und Ziegen des Bestandes sind durch amtliche oder amtlich anerkannte Marken oder Tätowierungen dauerhaft zu kennzeichnen, soweit sie nicht bereits in dieser Weise gekennzeichnet sind. 3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen sind vom Besitzer von den übrigen Schafen und Ziegen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren im Stall oder an sonstigen Standorten abzusondern. Sie sind zusätzlich zu kennzeichnen. 4. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen sind auf Anordnung der zuständigen Behörde und unter deren Aufsicht unverzüglich ohne Blutentziehung zu töten. Sie sind unschädlich zu beseitigen. 5. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen dürfen nicht geschoren oder enthäutet werden. 6. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen dürfen bis zur Tötung aus den Ställen oder sonstigen Standorten nicht entfernt werden. 7. Die im Bestand verbleibenden Schafe und Ziegen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu alsbaldigen Tötung aus dem Gehöft oder von sonstigen Standorten entfernt werden. 8. Schafe und Ziegen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht werden. 9. Die Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes ist vor der Abgabe oder Verfütterung aufzukochen. 10. Das Decken und die künstliche Besamung der Schafe und Ziegen des Bestandes sind verboten. 11. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des verseuchten oder verdächtigen Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. 12. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder verdächtige Schafe oder Ziegen befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden; nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. 13. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Lämmer oder Nachgeburten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen benötigt werden. 14. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief vergraben wird. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 7, 10 und 12 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (3) Die zuständige Behörde kann auch die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schafe und Ziegen des Bestandes anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose notwendig ist. | (1) 1 Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes 1. seuchenverdächtige Schafe und Ziegen von den übrigen Schafen und Ziegen sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren des Bestandes unverzüglich abzusondern, 2. die Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes vor der Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist, 3. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren, 4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schafe oder Ziegen befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren, 5. sicherzustellen, dass die Schafe und Ziegen des Bestandes a) nicht aus dem Bestand verbracht, b) nicht geschoren und c) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden. 2 Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt. (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass 1. die seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind, 2. die Schafe und Ziegen des Bestandes aufzustallen sind, 3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schafe und Ziegen befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles reinigen und desinfizieren müssen, 4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Schafe oder Ziegen gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Schafe und Ziegen, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. |
§ 14a (neu) | § 14a |
(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 14 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Schafbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten' oder 'Ziegenbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen. (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 14 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. (3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. | |
§ 15 | |
Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose bei anderen als den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Haustieren amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde für die verseuchten und verdächtigen Tiere die gleichen Schutzmaßnahmen anordnen, die nach dieser Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vorgesehen sind. | (1) 1 Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose 1. bei einem Rind durch den Nachweis von Brucella suis oder Brucella melitensis, 2. bei einem Hausschwein durch den Nachweis von Brucella abortus oder Brucella melitensis, 3. bei einem Schaf oder einer Ziege durch den Nachweis von Brucella abortus oder Brucella suis, amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die bei der jeweiligen Tierart vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. 2 Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend. (2) 1 Im Falle des Verdachtes oder des Ausbruchs von Brucella ovis bei einem Schaf kann die zuständige Behörde die für Schafe vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. 2 Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend. (3) 1 Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose bei anderen als den in § 1 Nummer 1 bezeichneten Haustieren festgestellt, so kann die zuständige Behörde für die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere die gleichen Schutzmaßnahmen anordnen, die nach dieser Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vorgesehen sind, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. 2 Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend. |
§ 16 | |
(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen Brucellose oder Verdacht auf Brucellose festgestellt worden ist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der Sammelmolkerei zu reinigen und zu desinfizieren. | |
(2) Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes sind | (2) Nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde sind |
1. nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächtigen Tiere aus dem Bestand oder von ihren sonstigen Standorten sowie nach Geburten, Fehlgeburten oder Blutentnahmen im Bestand die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere, Jaucherinnen, Futtergänge, verwendete Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren, 2. der Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten an einem für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen unzugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern, 3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, zu desinfizieren. (3) Die mit der Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen haben in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes Hände und Unterarme sowie Kleidung und Schuhwerk unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. (4) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 1 auf die Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten Standplätze oder die Stallabteilungen, auf oder in denen die Geburt oder Fehlgeburt stattgefunden hat, oder auf die Plätze, an denen die Blutentnahmen durchgeführt worden sind, beschränkt wird. | |
§ 17 | |
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Brucellose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat. | |
(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn 1. alle Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestandes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind; | (2) 1 Die Brucellose gilt als erloschen, wenn 1. die Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen des betroffenen Bestandes verendet, getötet oder entfernt worden sind oder |
2. bei den im Bestand verbliebenen | |
a) über 12 Monate alten Rindern zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben und bei den milchgebenden Rindern zwei zugleich entnommene Milchproben, | a) über zwölf Monate alten Rindern zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben und bei den milchgebenden Rindern zwei zugleich entnommene Milchproben, |
b) über vier Monate alten Schweinen zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben, | |
c) Schafen und Ziegen, ausgenommen Sauglämmern, zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und bei diesen Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind; dabei darf die erste Blutprobe frühestens drei Wochen nach Entfernung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere, bei Kühen außerdem frühestens drei Wochen nach dem Kalben entnommen werden; oder 3. bei Verdacht auf Brucellose die seuchenverdächtigen Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestandes entfernt worden sind und bei den verbliebenen Tieren die für die jeweilige Tierart nach Nummer 2 vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und bei den Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind, und 4. die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und unter amtlicher Überwachung durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist. | c) über sechs Monate alten Schafen und Ziegen zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben im Falle von Rindern und Schweinen nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG und im Falle von Schafen und Ziegen nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und bei diesen Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind, und eine Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und unter amtlicher Überwachung durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden ist. 2 Die erste Blutprobe nach Satz 1 Nummer 2 darf frühestens drei Wochen nach Entfernung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere, bei trächtigen Kühen außerdem frühestens drei Wochen nach dem Kalben entnommen werden. (3) Der Verdacht auf Brucellose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn 1. die seuchenverdächtigen Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus dem betroffenen Bestand entfernt worden sind und 2. bei den verbliebenen Tieren die für die jeweilige Tierart nach Absatz 2 Nummer 2 vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und bei den Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind. |
§ 19 | |
Die zuständige Behörde erkennt einen Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, wenn 1. die Untersuchungen von Rindern nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder Nr. 3 einen negativen Befund ergeben haben und seit sechs Monaten keine klinischen Erscheinungen der Brucellose im Bestand aufgetreten sind, 2. der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten Beständen neu aufgebaut worden ist oder 3. regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen über zwei Jahre alten Rindern eine blutserologische Untersuchung durchgeführt worden ist und diese Untersuchungen keine positiven Befunde ergeben haben. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind. | Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, das nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448 (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 78), als amtlich frei von der Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand. |
§ 20 | |
(1) In einen anerkannten Bestand dürfen nur Rinder verbracht werden, die aus anerkannten Beständen stammen. (2) Rinder aus einem anerkannten Bestand dürfen 1. mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen nicht gemeinsam verladen, getrieben, geweidet oder sonst zusammengebracht werden, 2. zum Decken nur mit Rindern aus anerkannten Beständen zusammengeführt werden sowie nur in Deckstände verbracht werden, die ausschließlich beim Decken von Rindern aus anerkannten Beständen benutzt werden. Nummer 1 gilt nicht für Rinder, die zur Schlachtung verbracht werden. | (1) 1 Die zuständige Behörde entzieht dem Halter eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als brucellosefrei, soweit 1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht oder 2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt worden ist. 2 In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Brucellose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann. (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als brucellosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2 erloschen ist. (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat. |
§ 21 | § 21 (aufgehoben) |
(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für die Anerkennung nach § 19 nicht vorgelegen hat. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1. Brucellose oder Verdacht auf Brucellose im Bestand festgestellt ist, 2. die Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht vorgenommen worden sind oder 3. Rinder aus nicht anerkannten Beständen in den anerkannten Bestand verbracht worden sind. (3) Ist die Anerkennung auf Grund eines Verdachts auf Brucellose widerrufen worden und erweist sich der Verdacht bei den Rindern als unbegründet, so kann die zuständige Behörde den Rinderbestand ohne erneute Untersuchung amtlich als brucellosefrei anerkennen. (4) Sind Rinder, bei denen Verdacht auf Brucellose vorliegt, nach Feststellung des Verdachts unverzüglich aus dem Bestand entfernt worden, kann an Stelle des Widerrufs das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden. Das Ruhen der Anerkennung kann ferner angeordnet werden, wenn eine der Vorschriften des § 20 Abs. 2 nicht eingehalten worden ist. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4 erfüllt sind. | |
§ 22 | § 21 |
Ein Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn | |
1. seit mindestens einem Jahr Brucellose der Schweine oder Verdacht auf Brucellose nicht festgestellt worden ist oder, sofern ein solcher Verdacht vorgelegen hat, dieser sich auf Grund einer klinischen Untersuchung und einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 als unbegründet erwiesen hat, | 1. seit mindestens einem Jahr Brucellose der Schweine oder Verdacht auf Brucellose nicht festgestellt worden ist oder, sofern ein solcher Verdacht vorgelegen hat, dieser sich auf Grund einer klinischen Untersuchung und einer Untersuchung nach § 1 Nummer 1 Buchstabe b als unbegründet erwiesen hat, |
2. der Rinderbestand in demselben Gehöft ein anerkannter Bestand ist. | |
§ 22 (neu) | § 22 |
Ein Schaf- oder Ziegenbestand, der sich im Inland befindet, das nach Artikel 2 der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/129 (ABl. L 21 vom 28.1.2015, S. 18), als amtlich frei von Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand. | |
§ 22a (neu) | § 22a |
(1) 1 Die zuständige Behörde entzieht dem Halter eines Schaf- oder Ziegenbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als brucellosefrei, soweit 1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht oder 2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt worden ist. 2 In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Brucellose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann. (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Schaf- oder Ziegenbestand erneut amtlich als brucellosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2 erloschen ist. (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat. | |
§ 23 | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch durchführt, | |
2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Satz 2, § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 2, § 11 Absatz 3, § 14 Absatz 2 oder § 16 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 3, § 9 zweiter Halbsatz, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Nummer 8 oder Absatz 2, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1, Nummer 11 oder Absatz 3, § 15 oder § 16 Absatz 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 3 Absatz 1a einen Abort nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 5. entgegen § 4 Nummer 1 eine Veränderung vornimmt, 6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 7. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder § 14 Absatz 1 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 8. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 1 Nummer 6 ein Tier entfernt, 9. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 5 oder § 14 Absatz 1 Nummer 8 ein Tier in einen Bestand verbringt, 10. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 oder § 14 Absatz 1 Nummer 7 oder Nummer 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 8 erster Halbsatz, § 11 Absatz 1 Nummer 9 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 1 Nummer 12 erster Halbsatz einen Stall, eine Weidefläche oder einen sonstigen Standort betritt, 12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10, § 11 Absatz 1 Nummer 10 oder Nummer 11 oder § 14 Absatz 1 Nummer 13 oder Nummer 14 eine Frucht, ein Kalb, ein Ferkel, ein Lamm, eine Nachgeburt oder Streu nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt, 13. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 ein Schwein befördert, 14. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 oder § 14 Absatz 1 Nummer 7 ein Tier entfernt, 15. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 6 eine Weide oder einen Auslauf beschickt, 16. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 7 oder § 14 Absatz 1 Nummer 10 ein dort genanntes Tier decken oder künstlich besamen lässt, 17. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 2 ein Schaf oder eine Ziege nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 18. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 5 ein Schaf oder eine Ziege schert oder enthäutet, 19. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 9 Milch nicht oder nicht rechtzeitig abkocht, 20. entgegen § 16 Absatz 3 eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 21. entgegen § 20 Absatz 1 ein Rind verbringt, 22. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Rind verlädt, treibt, weidet oder sonst mit einem dort genannten Rind zusammenbringt oder 23. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein Rind mit einem anderen als einem dort genannten Rind zusammenführt oder verbringt. | 2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Satz 2, § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3, § 14 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 14a Absatz 3, oder § 16 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, § 3a, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 2, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14a Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 4 Nummer 1 eine Veränderung vornimmt, 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht, 7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Streu nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt, 8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht aus dem Bestand verbracht wird, 9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht gedeckt oder künstlich besamt wird, 10. entgegen § 9 Absatz 1, § 11a Absatz 1 oder § 14a Absatz 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 11. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b ein Schaf oder eine Ziege schert, 12. entgegen § 16 Absatz 3 eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt. |
§ 24 | |
Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der zuständigen Behörde amtlich als brucellosefrei anerkannt worden ist, gilt als anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung. | 1 § 19 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017 1. wegen des Verdachts auf Brucellose a) eine Untersuchung bei einem Rind des Bestandes oder b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder 2. Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist. 2 Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 vorliegen. |
§ 24a (neu) | § 24a |
1 § 22 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017 1. wegen des Verdachts auf Brucellose a) eine Untersuchung bei einem Schaf oder einer Ziege des Bestandes oder b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Schaf- oder Ziegenbestand angeordnet hat oder 2. Brucellose in dem Schaf- oder Ziegenbestand amtlich festgestellt worden ist. 2 Die zuständige Behörde erkennt den Schaf- oder Ziegenbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 22a Absatz 2 vorliegen. |
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