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Änderung § 12 Brucellose-Verordnung vom 30.05.2017
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 | |
Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr 1. in dem gefährdeten Gebiet | |
(Text alte Fassung) a) das Decken der Schweine anderer Besitzer, | (Text neue Fassung) a) das Decken der Schweine anderer Tierhalter, |
b) den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine aus verschiedenen Beständen, c) Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen; | |
2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur alsbaldigen Tötung, | 2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur unverzüglichen Tötung, |
soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose erforderlich ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7042/al61108-0.htm