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Änderung § 14a Brucellose-Verordnung vom 30.05.2017
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§ 14a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung | § 14a n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253 |
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(Text alte Fassung) § 14a (neu) | (Text neue Fassung)§ 14a |
(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 14 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Schafbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten' oder 'Ziegenbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen. (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 14 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. (3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. |
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