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Änderung § 21 Brucellose-Verordnung vom 30.05.2017

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§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für die Anerkennung nach § 19 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1. Brucellose oder Verdacht auf Brucellose im Bestand festgestellt ist,

2. die Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht vorgenommen worden sind oder

3. Rinder aus nicht anerkannten Beständen in den anerkannten Bestand verbracht worden sind.

(3) Ist die Anerkennung auf Grund eines Verdachts auf Brucellose widerrufen worden und erweist sich der Verdacht bei den Rindern als unbegründet, so kann die zuständige Behörde den Rinderbestand ohne erneute Untersuchung amtlich als brucellosefrei anerkennen.

(4) Sind Rinder, bei denen Verdacht auf Brucellose vorliegt, nach Feststellung des Verdachts unverzüglich aus dem Bestand entfernt worden, kann an Stelle des Widerrufs das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden. Das Ruhen der Anerkennung kann ferner angeordnet werden, wenn eine der Vorschriften des § 20 Abs. 2 nicht eingehalten worden ist. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4 erfüllt sind.