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Unterabschnitt 7 - Brucellose-Verordnung (BrucelloseV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1267, 3060
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-46-2 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-46-2 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 2 Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 7 Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 17
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Brucellose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
(2) 1Die Brucellose gilt als erloschen, wenn
- 1.
- die Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen des betroffenen Bestandes verendet, getötet oder entfernt worden sind oder
- 2.
- bei den im Bestand verbliebenen
- a)
- über zwölf Monate alten Rindern zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben und bei den milchgebenden Rindern zwei zugleich entnommene Milchproben,
- b)
- über vier Monate alten Schweinen zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben,
- c)
- über sechs Monate alten Schafen und Ziegen zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben
(3) Der Verdacht auf Brucellose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn
- 1.
- die seuchenverdächtigen Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus dem betroffenen Bestand entfernt worden sind und
- 2.
- bei den verbliebenen Tieren die für die jeweilige Tierart nach Absatz 2 Nummer 2 vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und bei den Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung V. v. 17. Mai 2017 BGBl. I S. 1253, 3060 m.W.v. 30. Mai 2017
§ 18 (weggefallen)
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7042/b24716.htm