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§ 7 - Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung (WeinAlkoAbsV)

neugefasst durch B. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3664; zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 25.04.1990; FNA: 7847-11-6-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten



1Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an Alkohol und Verarbeitungserzeugnissen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. 2Bei elektronischer Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.



 

Zitierungen von § 7 WeinAlkoAbsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WeinAlkoAbsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinAlkoAbsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WeinAlkoAbsV Verwendung oder Verarbeitung von Alkohol aus anderen Mitgliedstaaten
... erteilten Kontrollexemplar T5 anzumelden. § 3 Abs. 3 und die §§ 4 bis 8 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des in § 4 Abs. 1 Satz 2 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Wein-Alkohol
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3661
Artikel 1 WeinAlkoAbsVuaÄndV Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
... „überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2" ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden aa) die Wörter ... erteilten KontrollexemplarT5 anzumelden. § 3 Abs. 3 und die §§ 4 bis 8 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des in § 4 Abs. 1 Satz 2 und ...