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§ 10 - Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung (WeinAlkoAbsV)
neugefasst durch B. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3664; zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 25.04.1990; FNA: 7847-11-6-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 25.04.1990; FNA: 7847-11-6-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10 Verwendung oder Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Soll Alkohol aus einem Interventionslager in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden, um dort verwendet oder verarbeitet zu werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol ausgelagert wird. 2Der Abnehmer hat den Alkohol unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und ein Kontrollexemplar T5 in der jeweils geltenden Fassung in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Menge des Alkohols, der Nummer des Abholscheins sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
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Zitierungen von § 10 WeinAlkoAbsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WeinAlkoAbsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinAlkoAbsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Wein-Alkohol
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3661
Artikel 1 WeinAlkoAbsVuaÄndV Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
... Abholscheins der Antrag auf amtliche Überwachung tritt." 11. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst: „§ 10 Verwendung oder Verarbeitung in ... 11. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst: „§ 10 Verwendung oder Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat Soll Alkohol aus einem ...
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