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§ 11 - Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung (WeinAlkoAbsV)

neugefasst durch B. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3664; zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 25.04.1990; FNA: 7847-11-6-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 11 Ausfuhr



(1) 1Soll Alkohol aus einem Interventionslager in unverändertem Zustand ausgeführt werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol ausgelagert wird. 2Der Abnehmer hat den Alkohol unverzüglich der in Satz 1 genannten Zollstelle nach § 12 der Außenwirtschaftsverordnung zu übermitteln und anzumelden und dabei ein Kontrollexemplar T5 in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Menge des Alkohols, der Nummer des Abholscheins sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.

(2) 1Soll Alkohol aus einem Interventionslager nach Verarbeitung ausgeführt werden, so gilt Absatz 1 entsprechend. 2Zusätzlich sind in dem Kontrollexemplar T5 anzugeben

1.
die für das Verarbeitungserzeugnis verwendete Alkoholmenge und

2.
die Nummer des Abholscheins oder im Falle des § 9 Nummer und Datum des Antrags auf amtliche Überwachung.





 

Frühere Fassungen von § 11 WeinAlkoAbsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
vom 06.06.2013 BGBl. I S. 1482

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 WeinAlkoAbsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WeinAlkoAbsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinAlkoAbsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... „§ 12 der Außenwirtschaftsverordnung" ersetzt. (23) In § 11 der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. ...

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Wein-Alkohol
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3661
Artikel 1 WeinAlkoAbsVuaÄndV Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
... der Antrag auf amtliche Überwachung tritt." 11. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst: „§ 10 Verwendung oder Verarbeitung in einem ... den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen. § 11 Ausfuhr (1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager in unverändertem Zustand ...