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§ 12 - Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung (WeinAlkoAbsV)
neugefasst durch B. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3664; zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 25.04.1990; FNA: 7847-11-6-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 25.04.1990; FNA: 7847-11-6-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 12 Muster, Vordrucke
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Für die Mitteilung nach § 4 Abs. 1, die Anzeige nach § 6 Abs. 1 sowie den Antrag und die Anmeldung nach § 9 Abs. 2 kann das Bundesministerium der Finanzen Muster in der „Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung" bekannt geben oder Vordrucke bei den überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 bereithalten. 2Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
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Zitierungen von § 12 WeinAlkoAbsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WeinAlkoAbsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinAlkoAbsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Wein-Alkohol
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3661
Artikel 1 WeinAlkoAbsVuaÄndV Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
... die Nummer und das Datum des Antrags auf amtliche Überwachung." 12. In § 12 Satz 1 werden a) die Wörter „der Bundesminister der Finanzen" durch ...
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