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§ 1 - Informationsgesellschaftsstatistikgesetz (InfoGesStatG)
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3685; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 31.12.2005; FNA: 29-35 Statistik
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Geltung ab 31.12.2005; FNA: 29-35 Statistik
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§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
Zur Erfüllung der Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABI. EU Nr. L 143 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewinnung von Informationen über die Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Nutzung in der Gesellschaft werden zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze G. v. 7. Dezember 2016 BGBl. I S. 2826 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 1 InfoGesStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze vom 07.12.2016 BGBl. I S. 2826 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 InfoGesStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 InfoGesStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InfoGesStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826
Artikel 2 MZGNeuRG Änderung des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes
... vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „zu Unternehmen und zu ...
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