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§ 2 - Informationsgesellschaftsstatistikgesetz (InfoGesStatG)

G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3685; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 31.12.2005; FNA: 29-35 Statistik
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§ 2 Art der Erhebung, Erhebungseinheiten



1Die Erhebungen werden bei höchstens 20.000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 durchgeführt. 2Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.



 
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Frühere Fassungen von § 2 InfoGesStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
vom 07.12.2016 BGBl. I S. 2826

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 InfoGesStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 InfoGesStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfoGesStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826
Artikel 2 MZGNeuRG Änderung des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes
... zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit" eingefügt. 2. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Tätigkeit" die Wörter „sowie bei ...