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§ 3 - Informationsgesellschaftsstatistikgesetz (InfoGesStatG)
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3685; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 31.12.2005; FNA: 29-35 Statistik
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Geltung ab 31.12.2005; FNA: 29-35 Statistik
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§ 3 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze G. v. 7. Dezember 2016 BGBl. I S. 2826 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 3 InfoGesStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze vom 07.12.2016 BGBl. I S. 2826 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 InfoGesStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 InfoGesStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InfoGesStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826
Artikel 2 MZGNeuRG Änderung des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes
... Haushalten und den in diesen Haushalten lebenden Personen" gestrichen. 3. § 3 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 ...
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