§ 4 - Informationsgesellschaftsstatistikgesetz (InfoGesStatG)

G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3685; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 31.12.2005; FNA: 29-35 Statistik
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§ 4 Hilfsmerkmale


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;

2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze G. v. 7. Dezember 2016 BGBl. I S. 2826 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 4 InfoGesStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
vom 07.12.2016 BGBl. I S. 2826

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 InfoGesStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 InfoGesStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfoGesStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826
Artikel 2 MZGNeuRG Änderung des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes
... lebenden Personen" gestrichen. 3. § 3 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale ... § 3 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift des Unternehmens ...

Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Artikel 4 HdlDlStatGEG Änderung des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes
... 2016 (BGBl. I S. 2826) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Durchführung  ...


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