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Änderung § 4 InfoGesStatG vom 01.01.2021
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§ 4 InfoGesStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 4 InfoGesStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Hilfsmerkmale | |
Hilfsmerkmale sind: | |
(Text alte Fassung) 1. Name und Anschrift des Unternehmens, der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit, des Haushalts und des Auskunftserteilenden, 2. bei Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit zusätzlich Name und Angaben zu Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, 3. bei Haushalten zusätzlich Angaben zu Telekommunikationsanschlüssen, Familienstand der in dem Haushalt lebenden natürlichen Personen sowie soziale Stellung des Haupteinkommensbeziehers. | (Text neue Fassung) 1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit; 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen. |
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