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Synopse aller Änderungen des InfoGesStatG am 01.01.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 2 des MZGNeuRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InfoGesStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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InfoGesStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | InfoGesStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik § 2 Art der Erhebung, Erhebungseinheiten | |
(Text alte Fassung) § 3 Mindestalter | (Text neue Fassung) § 3 (aufgehoben) |
§ 4 Hilfsmerkmale § 5 Freiwilligkeit der Auskunftserteilung § 6 Übermittlungsregelung § 7 Inkrafttreten | |
§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik | |
Zur Erfüllung der Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABI. EU Nr. L 143 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewinnung von Informationen über die Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Nutzung in der Gesellschaft werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. | Zur Erfüllung der Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABI. EU Nr. L 143 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewinnung von Informationen über die Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Nutzung in der Gesellschaft werden zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. |
§ 2 Art der Erhebung, Erhebungseinheiten | |
1 Die Erhebungen werden bei höchstens 20.000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit sowie bei höchstens 12.000 Haushalten und den in diesen Haushalten lebenden Personen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 durchgeführt. 2 Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt. | 1 Die Erhebungen werden bei höchstens 20.000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 durchgeführt. 2 Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt. |
§ 3 Mindestalter | § 3 (aufgehoben) |
Die Erhebungen bei Einzelpersonen werden ab einem Mindestalter der zu Befragenden von zehn Jahren durchgeführt. | |
§ 4 Hilfsmerkmale | |
Hilfsmerkmale sind: | |
1. Name und Anschrift des Unternehmens, der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit, des Haushalts und des Auskunftserteilenden, 2. bei Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit zusätzlich Name und Angaben zu Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, 3. bei Haushalten zusätzlich Angaben zu Telekommunikationsanschlüssen, Familienstand der in dem Haushalt lebenden natürlichen Personen sowie soziale Stellung des Haupteinkommensbeziehers. | 1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit; 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen. |
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