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Änderung § 4a InfoGesStatG vom 01.01.2022

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§ 4a InfoGesStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 4a InfoGesStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
 

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§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Durchführung


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(1) Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.

 

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