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Änderung § 6 InfoGesStatG vom 01.01.2022
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§ 6 InfoGesStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 6 InfoGesStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Übermittlungsregelung | |
(Text alte Fassung) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. | (Text neue Fassung) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. |
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