§ 1 FuttEinfVerbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2008 geltenden Fassung | § 1 FuttEinfVerbV n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2340 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Einfuhrverbot | |
(Text alte Fassung) Die Einfuhr von Futtermitteln, die aus tierischen Erzeugnissen bestehen oder solche enthalten, aus der Volksrepublik China ist verboten. | (Text neue Fassung) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs aus der Volksrepublik China ist verboten. |