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§ 2 - Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung (TierNebBV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3712, zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.05.2009 BGBl. I S. 1044
Geltung ab 31.12.2005; FNA: 7831-12-2 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 31.12.2005; FNA: 7831-12-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel III Nummer 1, 2, 3 Satz 2 oder Nummer 5 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis ohne das dort genannte Handelspapier oder die dort genannte Veterinärbescheinigung befördert,
- 2.
- entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV oder V eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre zur Verfügung hält odereiner mit einer Erlaubnis nach Artikel 24 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung und zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes V. v. 7. Mai 2009 BGBl. I S. 1044 m.W.v. 15. Mai 2009
Frühere Fassungen von § 2 Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.05.2009 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung und zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 07.05.2009 BGBl. I S. 1044 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TierNebBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierNebBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung und zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
V. v. 07.05.2009 BGBl. I S. 1044
Artikel 1 TierNebBVuaÄndV Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung
... a oder Buchstabe b eine Art oder ein Nutztier füttert." 2. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „in Verbindung mit Anhang II Kapitel III Nr. 1" durch die ...
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