Änderung § 2 Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung vom 15.05.2009

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2009 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.05.2009 BGBl. I S. 1044
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen Artikel 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel III Nr. 1 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis ohne das dort genannte Handelspapier oder die dort genannte Veterinärbescheinigung befördert,

(Text neue Fassung)

1. entgegen Artikel 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel III Nummer 1, 2, 3 Satz 2 oder Nummer 5 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis ohne das dort genannte Handelspapier oder die dort genannte Veterinärbescheinigung befördert,

2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV oder V eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre zur Verfügung hält odereiner mit einer Erlaubnis nach Artikel 24 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.



 



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