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§ 1 - Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 822-15 Knappschaftsversicherung
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§ 1 Grundsatz



(1) Die Arbeitnehmer, die in den Betrieben der Saarhütten und anderer Unternehmen der Eisen erzeugenden, verarbeitenden und weiterverarbeitenden Industrie im Saarland (Betriebe der Eisen- und Metallgewinnung, der Eisen-, Stahl- und Metallwarenherstellung sowie Betriebe des Maschinen-, Kessel- und Apparatebaus und Betriebe der elektrotechnischen Industrie) beschäftigt sind, erhalten durch die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung zusätzliche kapitalgedeckte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sofern bei diesen Unternehmen Arbeitnehmer bereits am 30. Juni 2002 in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung pflichtversichert waren.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird für die in § 16 genannten Personen die bisherige umlagefinanzierte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nach Maßgabe dieses Gesetzes weitergeführt.



 

Zitierungen von § 1 HZvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HZvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HZvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HZvG Versicherte Arbeitnehmer (vom 08.11.2006)
... in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind die in den in § 1 Abs. 1 genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer. (2) Auf Antrag werden in ... 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind. (4) Wechseln die in § 1 Abs. 1 sowie in Absatz 2 genannten Unternehmen oder einzelne Betriebe oder Betriebsteile den ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung (HAV)
V. v. 04.11.1974 BGBl. I S. 3119