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§ 2 - Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 822-15 Knappschaftsversicherung
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 822-15 Knappschaftsversicherung
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§ 2 Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
(1) Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland (Versicherungsträger). Diese hat die Versicherung in einer besonderen Abteilung durchzuführen, welche die Bezeichnung "Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung" trägt.
(2) Die Einnahmen und die Ausgaben der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind gesondert für das Umlage- und das Kapitaldeckungsverfahren nachzuweisen. Die Vermögen sind jeweils als Sondervermögen zu verwalten. Die Haftung des Versicherungsträgers für Verbindlichkeiten aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist auf das jeweilige Sondervermögen beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Deutsche Rentenversicherung Saarland als Träger der allgemeinen Rentenversicherung.
Text in der Fassung des Artikels 15 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz G. v. 20. April 2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885 m.W.v. 1. Oktober 2005
Frühere Fassungen von § 2 HZvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2005 (30.04.2007) | Artikel 15 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
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Zitierungen von § 2 HZvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HZvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HZvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 15 RVAGAnpG Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
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