Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 822-15 Knappschaftsversicherung
| |

§ 6 Beitragszahlung, Meldepflicht und Beitragsmitteilung



(1) Der Arbeitgeber hat die Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar an den Versicherungsträger zu zahlen.

(2) Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger für jeden versicherten Arbeitnehmer

1.
bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Anmeldung),

2.
bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Abmeldung),

3.
bei Unterbrechung der Entgeltzahlung von mehr als einem Kalendermonat,

4.
bei Änderung des Familiennamens oder des Vornamens

eine Meldung zu erstatten. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber für jeden am 31. Dezember des Vorjahres versicherten Arbeitnehmer eine Meldung zu erstatten (Jahresmeldung).

(3) Die Meldungen enthalten für jeden versicherten Arbeitnehmer:

1.
seine Versicherungsnummer in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit bekannt,

2.
seinen Familien- und Vornamen,

3.
sein Geburtsdatum,

4.
die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,

5.
eine Kennzeichnung des Beitrages als Beitrag zur umlagefinanzierten oder kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,

6.
den Arbeitgeber.

Zusätzlich sind anzugeben:

1.
bei der Anmeldung

a)
die Anschrift,

b)
der Beginn der Beschäftigung,

c)
sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erforderlichen Angaben,

2.
bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung

a)
eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,

b)
das beitragspflichtige Entgelt,

c)
der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde.

(4) Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger monatlich eine Beitragsübersicht rechtzeitig einzureichen.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Meldeverfahren zu bestimmen, insbesondere

1.
die Frist der Meldungen,

2.
welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,

3.
das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,

4.
unter welchen Voraussetzungen Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstattet werden,

5.
in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird.

(6) Der Arbeitgeber hat dem versicherten Arbeitnehmer einmal jährlich das der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Arbeitsentgelt und die Höhe der gezahlten Pflichtbeiträge für das zurückliegende Kalenderjahr schriftlich mitzuteilen.

(7) Der Versicherte zahlt freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar an den Versicherungsträger. Für jeden Kalendermonat kann nur ein Beitrag entrichtet werden. Zum Nachweis der Beitragsentrichtung für freiwillig Versicherte ist vom Versicherungsträger einmal jährlich für das zurückliegende Kalenderjahr die Höhe der geleisteten Beiträge schriftlich mitzuteilen. Näheres zum Verfahren regelt der Versicherungsträger durch Satzung.





 

Frühere Fassungen von § 6 HZvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 235 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 HZvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HZvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HZvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 235 9. ZustAnpV Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz
...  In § 3 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 Satz 2, § 6 Abs. 5 und § 24 Abs. 2 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 21. ...