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§ 23 - Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 822-15 Knappschaftsversicherung
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§ 23 Zusammentreffen von Zusatzrenten und von Einkommen



(1) Die Zusatzrente wird neben einer entsprechenden Rente aus der Unfallversicherung ungekürzt gezahlt.

(2) 1Wird eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilrente gezahlt, wird die Zusatzrente ebenfalls als Teilrente geleistet, und zwar im Verhältnis der monatlichen Teilrente zur monatlichen Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. 2Eine laufende Zusatzrente wegen Alters, die vor dem 1. Juli 2017 gezahlt wurde, wird nur dann neu berechnet, wenn sich wegen einer Einkommensänderung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung geändert hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

(3) 1Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einkommensanrechnung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Vorrang hat vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Zusatzrente. 2Das auf eine Zusatzrente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.


Text in der Fassung des Artikels 6 Flexirentengesetz G. v. 8. Dezember 2016 BGBl. I S. 2838 m.W.v. 1. Juli 2017

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Frühere Fassungen von § 23 HZvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 6 Flexirentengesetz
vom 08.12.2016 BGBl. I S. 2838

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 HZvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 HZvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HZvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung (HAV)
V. v. 04.11.1974 BGBl. I S. 3119
§ 13 HAV Berlin-Klausel
... Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 23 Satz 2 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Flexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Artikel 6 FlexReG Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
... folgt geändert: 1. § 19 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 2. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Wird eine Altersrente aus der gesetzlichen ...