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§ 27 - Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 822-15 Knappschaftsversicherung
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 822-15 Knappschaftsversicherung
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§ 27 Wahlrecht auf Übertragung von Anwartschaften
(1) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzuführen ist und die vor dem 1. Januar 2003 die besondere Wartezeit von fünf Jahren in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erfüllt haben, können die Übertragung dieser Anwartschaften in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung beantragen (Wahlrecht), sofern sie nach dem 31. Dezember 2002 entweder in einem Arbeitsverhältnis stehen, das Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet, oder freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wirksam entrichten.
(2) Die zur Ausübung des Wahlrechts berechtigten Versicherten werden durch den Versicherungsträger von Amts wegen schriftlich informiert. Diese Information ist mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der durch den Versicherungsträger gespeicherten Daten erstellt ist und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderung sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der gespeicherten Daten steht.
(3) Die Information hat insbesondere zu enthalten:
- 1.
- Angaben über die Höhe der Zusatzrente der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der gespeicherten Daten
- a)
- bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Zusatzrente wegen voller Erwerbsminderung,
- b)
- bei Tod als Witwen- oder Witwerzusatzrente,
- c)
- nach Vollendung des 65. Lebensjahres als Zusatzrente wegen Alters
- 2.
- Informationen über Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsumfang der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,
- 3.
- Angaben über die Höhe des maßgebenden Kapitalbetrages bei Übertragung der Anwartschaften in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und
- 4.
- Hinweise über die Antragsfrist und deren Ausschlusswirkung.
(4) Der Versicherte hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Information die Übertragung der Anwartschaften in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung bei dem Versicherungsträger zu beantragen. Der Antrag auf Übertragung kann nicht auf Teile der Anwartschaften begrenzt werden. Hat der Versicherte eine Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, werden nur die später gezahlten Beiträge übertragen. Mit der Übertragung sind sämtliche Rechtsansprüche aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung abgegolten.
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