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Änderung § 23 HZvG vom 01.07.2017

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§ 23 HZvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 23 HZvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Zusammentreffen von Zusatzrenten und von Einkommen


(1) Die Zusatzrente wird neben einer entsprechenden Rente aus der Unfallversicherung ungekürzt gezahlt.

(Text alte Fassung)

(2) Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abhängig vom erzielten Hinzuverdienst anteilig geleistet, wird die Zusatzrente in entsprechender anteiliger Höhe geleistet.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einkommensanrechnung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Vorrang hat vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Zusatzrente. Das auf eine Zusatzrente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Wird eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilrente gezahlt, wird die Zusatzrente ebenfalls als Teilrente geleistet, und zwar im Verhältnis der monatlichen Teilrente zur monatlichen Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. 2 Eine laufende Zusatzrente wegen Alters, die vor dem 1. Juli 2017 gezahlt wurde, wird nur dann neu berechnet, wenn sich wegen einer Einkommensänderung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung geändert hat. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

(3) 1 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einkommensanrechnung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Vorrang hat vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Zusatzrente. 2 Das auf eine Zusatzrente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.