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Änderung § 2 HZvG vom 01.10.2005
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§ 2 HZvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2005 geltenden Fassung | § 2 HZvG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2005 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung | |
(Text alte Fassung) (1) Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist die Landesversicherungsanstalt für das Saarland (Versicherungsträger). Diese hat die Versicherung in einer besonderen Abteilung durchzuführen, welche die Bezeichnung "Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung" trägt. (2) Die Einnahmen und die Ausgaben der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind gesondert für das Umlage- und das Kapitaldeckungsverfahren nachzuweisen. Die Vermögen sind jeweils als Sondervermögen zu verwalten. Die Haftung des Versicherungsträgers für Verbindlichkeiten aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist auf das jeweilige Sondervermögen beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland als Träger der allgemeinen Rentenversicherung. | (Text neue Fassung) (1) Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland (Versicherungsträger). Diese hat die Versicherung in einer besonderen Abteilung durchzuführen, welche die Bezeichnung 'Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung' trägt. (2) Die Einnahmen und die Ausgaben der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind gesondert für das Umlage- und das Kapitaldeckungsverfahren nachzuweisen. Die Vermögen sind jeweils als Sondervermögen zu verwalten. Die Haftung des Versicherungsträgers für Verbindlichkeiten aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist auf das jeweilige Sondervermögen beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Deutsche Rentenversicherung Saarland als Träger der allgemeinen Rentenversicherung. |
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