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§ 1 - Informationsgebührenverordnung (IFGGebV)

V. v. 02.01.2006 BGBl. I S. 6 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 201-10-1 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 1 Gebühren und Auslagen



(1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.





 

Frühere Fassungen von § 1 IFGGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 IFGGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 IFGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IFGGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage IFGGebV (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung." (7) § 1 der Informationsgebührenverordnung vom 2. Januar 2006 (BGBl. I S. 6) wird wie folgt ...