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Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV)

V. v. 02.01.2006 BGBl. I S. 6 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 201-10-1 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern:


§ 1 Gebühren und Auslagen



(1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.




§ 2 Befreiung und Ermäßigung



Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.


Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis



Teil A Gebühren


Nr.GebührentatbestandGebühren-
betrag
in Euro
1Auskünfte 
1.1- mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen
Abschriften
gebührenfrei
1.2- Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften 30 bis 250
1.3- Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall
ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht,
insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert
werden müssen
60 bis 500
2Herausgabe 
2.1- Herausgabe von Abschriften 15 bis 125
2.2- Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand
zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffent-
licher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen
30 bis 500
3Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen
auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften
15 bis 500
4Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes gebührenfrei
5Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe
der für den
angefochte-
nen Verwal-
tungsakt
festgesetzten
Gebühr;
jedoch min-
destens
30 Euro


Teil B Auslagen


Nr.AuslagentatbestandAuslagen-
betrag
in Euro
1Herstellung von Abschriften und Ausdrucken  
1.1- je DIN A4-Kopie 0,10
1.2- je DIN A3-Kopie 0,15
1.3- je DIN A4-Farbkopie 5,00
1.4- je DIN A3-Farbkopie 7,50
2Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite 0,25
3Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe
4Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe