Tools:
Update via:
Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV)
V. v. 02.01.2006 BGBl. I S. 6 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 201-10-1 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
|
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 201-10-1 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
|
Eingangsformel
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1 Gebühren und Auslagen
(1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 2 Befreiung und Ermäßigung
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Teil A Gebühren
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- betrag in Euro |
1 | Auskünfte | |
1.1 | - mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften | gebührenfrei |
1.2 | - Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften | 30 bis 250 |
1.3 | - Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen | 60 bis 500 |
2 | Herausgabe | |
2.1 | - Herausgabe von Abschriften | 15 bis 125 |
2.2 | - Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffent- licher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen | 30 bis 500 |
3 | Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften | 15 bis 500 |
4 | Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes | gebührenfrei |
5 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs | bis zur Höhe der für den angefochte- nen Verwal- tungsakt festgesetzten Gebühr; jedoch min- destens 30 Euro |
Teil B Auslagen
Nr. | Auslagentatbestand | Auslagen- betrag in Euro |
1 | Herstellung von Abschriften und Ausdrucken | |
1.1 | - je DIN A4-Kopie | 0,10 |
1.2 | - je DIN A3-Kopie | 0,15 |
1.3 | - je DIN A4-Farbkopie | 5,00 |
1.4 | - je DIN A3-Farbkopie | 7,50 |
2 | Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite | 0,25 |
3 | Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien | in voller Höhe |
4 | Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung | in voller Höhe |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7075/index.htm