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Änderung Anlage 6 DüV vom 01.10.2006

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Anlage 2 DüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
Anlage 6 DüV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v. 27.09.2006 BGBl. I 2163

(Text alte Fassung)

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3, Anlagen 3 und 4) Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger


(Text neue Fassung)

Anlage 6 (zu § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3, Anlagen 7 und 8) Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger


(Textabschnitt unverändert)


1. | I. Anzurechnende Mindestwerte in % der Ausscheidungen an
Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen

2. | | Ausbringung | Zufuhr

3. | | Nach Abzug der Stall-
und Lagerungsverluste | Nach Abzug der Stall-,
Lagerungs- und
Ausbringungsverluste

4. | Tierart | Gülle | Festmist,
Jauche,
Tiefstall | Gülle | Festmist,
Jauche,
Tiefstall

5. | 1 | 2 | 3 | 4 | 5

6. | Rinder | 85 | 70 | 70 | 60

7. | Schweine | 70 | 65 | 60 | 55

8. | Geflügel | | 60 | | 50

9. | andere (Pferde, Schafe) | | 55 | | 50

10. | Weidegang, alle Tierarten 1) | 25

11. | II. Weitere unvermeidliche Überschüsse/erforderliche Zuschläge für Stickstoff

12. | Gemüsebau I | Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-
dukten bis zu 50 kg N/ha und Jahr:
Rettich, Radies, Feldsalat, Grünkohl, Dill, Möhren, Rote Rüben, Schnitt-
lauch, Markerbse, Zwiebel, Kürbis, Petersilie, Salate, Spinat, Chicoree.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder
in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

13. | Gemüsebau II | Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-
dukten bis zu 80 kg N/ha und Jahr:
Sellerie, Chinakohl, Buschbohnen, Kohlrabi, Rosenkohl, Rotkohl, Gurke,
Porree, Knollenfenchel.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder
in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

14. | Gemüsebau III
| Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-
dukten bis zu 120 kg N/ha und Jahr. Bis zu 160 kg N/ha und Jahr, wenn,
soweit möglich, geeignete Maßnahmen zur Reduktion des Stickstoffaus-
trags vorgenommen werden, insbesondere Begrünung oder Anbau von
Ackerwinterkulturen:
Brokkoli, Blumenkohl, Wirsing, Zucchini, Stangenbohnen, Weißkohl,
Zuckermais.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder
in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

15. | Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei
der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau
bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter
Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der
Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu
vertretender Ernteausfälle | Nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Lan-
desrecht zuständigen Stelle.


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1) Bei ausschließlichem Weidegang. Bei anteiliger Schnittnutzung sind für diese die Werte gemäß Spalte 4 bzw. 5 anzusetzen.