Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der DüV am 01.10.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2006 durch Artikel 2 der SaatuDüngRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DüV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

DüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
DüV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v. 27.09.2006 BGBl. I 2163
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Grundsätze für die Anwendung


(1) Vor der Aufbringung von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist der Düngebedarf der Kultur sachgerecht festzustellen. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen. Die Düngebedarfsermittlung muss so erfolgen, dass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung gewährleistet ist.

(2) Die Ermittlung des Düngebedarfs erfolgt für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Berücksichtigung folgender Einflussfaktoren:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. des Nährstoffbedarfs des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten,

2. der im Boden verfügbaren und die voraussichtlich während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, besonders des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps, zusätzlich pflanzenverfügbar werdender Nährstoffmengen sowie der Nährstofffestlegung,

(Text neue Fassung)

1. des Nährstoffbedarfs des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei sind für Stickstoff die Werte nach Anlage 1 heranzuziehen,

2. der im Boden verfügbaren und voraussichtlich während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, besonders des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps, zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Nährstoffmengen, sowie der Nährstofffestlegung; dabei sind

a) für die Nachlieferung von Stickstoff aus der Vorkultur während des Wachstums die Werte nach Anlage 2 und

b) für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3

heranzuziehen,


3. des Kalkgehalts oder der Bodenreaktion (pH-Wert) und des Humusgehalts des Bodens,

4. der durch Bewirtschaftung - ausgenommen Düngung - einschließlich Bewässerung zugeführten und während des Wachstums des Pflanzenbestandes nutzbaren Nährstoffmengen,

5. der Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfügbarkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht, Bodenbearbeitung und Bewässerung.

Zusätzlich sollen Ergebnisse regionaler Feldversuche herangezogen werden.

(3) Vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betrieb zu ermitteln

1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Dauergrünlandflächen - für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,

a) durch Untersuchung repräsentativer Proben oder

b) nach Empfehlung der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung

aa) durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder

bb) durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen.

Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.

2. für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab ein Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 5 Abs. 4 Nr. 2.

Die Bodenuntersuchungen sind von einem durch die zuständige Stelle nach anderen Vorschriften zugelassenen Labor durchzuführen.

(4) Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitestmöglich zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. Der Bewirtschafter einer landwirtschaftlich genutzten Fläche kann mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle abweichend von Satz 1 Stoffe nach Satz 1 ausbringen, insbesondere um Bodenverdichtungen zu vermeiden oder soweit dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der aufgebrachten Stoffe zu verbessern.



(5) Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1 der Düngemittelverordnung mit einem Gehalt von weniger als 2 vom Hundert Phosphat (P2O5) auf gefrorenen Boden aufgebracht werden.

(6) Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat ist

vorherige Änderung nächste Änderung

1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstands von mindestens drei Metern zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden,



1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstandes von mindestens drei Metern zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden,

2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Abstand nach Satz 1 Nr. 1 ist nicht einzuhalten, soweit Düngerausbringungsgeräte mit genauer Platzierung der in Satz 1 genannten Stoffe am Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche verwendet werden.

(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert zu diesem Gewässer aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses Abstandes Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nur wie folgt aufgebracht werden:

1. innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante nur, wenn die Düngemittel direkt in den Boden eingebracht werden,



Abweichend von Satz 1 Nr. 1 beträgt der Abstand mindestens einen Meter, soweit für das Ausbringen der Stoffe nach Satz 1 Geräte, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, verwendet werden.

(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert zu diesem Gewässer aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses Bereichs Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat innerhalb eines Abstandes von drei Metern zur Böschungsoberkante nicht und im Übrigen nur wie folgt aufgebracht werden:

1. innerhalb des Bereichs zwischen drei und zehn Metern Entfernung zur Böschungsoberkante nur, wenn die Düngemittel direkt in den Boden eingebracht werden,

2. auf dem verbleibenden Teil der Fläche

a) bei unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung,

b) auf bestellten Ackerflächen

aa) mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr) nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,

bb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder

cc) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren.

vorherige Änderung nächste Änderung

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist, ausgenommen Geflügelkot. Die Vorgaben des Satzes 1 Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für den gesamten Abstand von 20 Metern zur Böschungsoberkante. Absatz 6 bleibt unberührt.



Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist, ausgenommen Geflügelkot. Die Vorgaben des Satzes 1 Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für den gesamten Bereich zwischen drei und 20 Metern Entfernung zur Böschungsoberkante. Absatz 6 bleibt unberührt.

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Gewässer, soweit diese nach § 1 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind.

(9) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen, die über die Regelungen der Absätze 6 und 7 hinausgehen, bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(10) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 1 ist ab dem 1. Januar 2010 verboten. Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, dürfen abweichend von Satz 2 noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Aufbringen benutzt werden.



(10) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 4 ist ab dem 1. Januar 2010 verboten. Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, dürfen abweichend von Satz 2 noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Aufbringen benutzt werden.

§ 4 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln


(1) Das Aufbringen von organischen Düngemitteln oder organisch-mineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln mit jeweils überwiegend organischen Bestandteilen einschließlich Wirtschaftsdünger darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff und Phosphat, im Fall von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen Düngemitteln oder Geflügelkot zusätzlich der Ammoniumstickstoff

1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betrieb bekannt,

2. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle von dem Betrieb ermittelt worden oder

3. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betrieb oder in dessen Auftrag festgestellt worden

sind.

(2) Wer Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unverzüglich einzuarbeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben nach § 3 Nährstoffe nur so ausgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 2 nicht erfasst werden oder wenn der Betrieb gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die aufgebrachte Stickstoffmenge - insbesondere durch besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren - abweicht.



(3) Aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben nach § 3 Nährstoffe nur so ausgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 6 nicht erfasst werden oder wenn der Betrieb gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die aufgebrachte Stickstoffmenge - insbesondere durch besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren - abweicht.

(4) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:

1. auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar,

2. auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die zeitliche Begrenzung nach Satz 1 andere Zeiten genehmigen. Für die Genehmigung sind regionaltypische Gegebenheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständige Stelle kann dazu weitere Auflagen zur Ausbringung treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen.



Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die zeitliche Begrenzung nach Satz 1 andere Zeiten genehmigen, soweit die Dauer des Zeitraumes ohne Unterbrechung bei Ackerland zwölf Wochen und bei Grünland zehn Wochen nicht unterschreitet. Für die Genehmigung sind regionaltypische Gegebenheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständige Stelle kann dazu weitere Auflagen zur Ausbringung treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen.

(5) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht vor dem Winter Gülle, Jauche und sonstige flüssige organische sowie organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot nur

1. zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchten bis in Höhe des aktuellen Düngebedarfes an Stickstoff der Kultur oder

2. als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebenem Getreidestroh,

jedoch insgesamt nicht mehr als 40 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.



§ 5 Nährstoffvergleich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis zum 31. März gemäß Anlage 3 einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als



(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis zum 31. März gemäß Anlage 7 einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als

1. Flächenbilanz oder

2. aggregierte Schlagbilanz auf der Grundlage von Nährstoffvergleichen für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit

vorherige Änderung nächste Änderung

zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 4 zusammenzufassen.

(2) Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft hat der Betriebsinhaber zur Feststellung des zugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach Anlage 2 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9, für den anteiligen Weidegang den Wert nach Anlage 2 Zeile 10, zugrunde zu legen. Der Betriebsinhaber darf entsprechend der von ihm eingesetzten Ausbringungstechnik höchstens die sich daraus ergebenden Verluste berücksichtigen.

(3) Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretender Ernteausfälle Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber weitere unvermeidliche Überschüsse oder erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen (Anlage 2 Zeile 15). Außerdem darf der Betriebsinhaber für die Ermittlung der Ergebnisse des Stickstoffvergleichs die Werte nach Anlage 2 Zeilen 12 bis 14, bezogen auf die letzte Kultur vor dem Winter, beim Anbau der dort genannten Kulturen berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht beim einmaligen Anbau einer Gemüsekultur innerhalb einer Fruchtfolge innerhalb eines Düngejahres.



zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 8 zusammenzufassen.

(2) Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft hat der Betriebsinhaber zur Feststellung des zugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach Anlage 6 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9, für den anteiligen Weidegang den Wert nach Anlage 6 Zeile 10, zugrunde zu legen. Der Betriebsinhaber darf entsprechend der von ihm eingesetzten Ausbringungstechnik höchstens die sich daraus ergebenden Verluste berücksichtigen.

(3) Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretender Ernteausfälle Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber weitere unvermeidliche Überschüsse oder erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen (Anlage 6 Zeile 15). Außerdem darf der Betriebsinhaber für die Ermittlung der Ergebnisse des Stickstoffvergleichs die Werte nach Anlage 6 Zeilen 12 bis 14, bezogen auf die letzte Kultur vor dem Winter, beim Anbau der dort genannten Kulturen berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht beim einmaligen Anbau einer Gemüsekultur innerhalb einer Fruchtfolge innerhalb eines Düngejahres.

(4) Von Absatz 1 sind ausgenommen:

1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul- und Baumobstflächen sowie nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus,

2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,

3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder Abfälle zur Beseitigung nach § 27 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aufbringen,

4. Betriebe, die

a) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2 weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,

b) höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen oder Erdbeeren anbauen und

c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.06.2017) 

§ 6 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches


(1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 auf Anforderung vorzulegen.

(2) Soweit der betriebliche Nährstoffvergleich nach § 5 Abs. 1

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für Stickstoff einen betrieblichen Nährstoffüberschuss nach Anlage 4 Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre



1. für Stickstoff einen betrieblichen Nährstoffüberschuss nach Anlage 8 Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre

a) in den 2006, 2007 und 2008 begonnenen Düngejahren von über 90 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr,

b) in den 2007, 2008 und 2009 begonnenen Düngejahren von über 80 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr,

c) in den 2008, 2009 und 2010 begonnenen Düngejahren von über 70 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr oder

d) in den 2009, 2010 und 2011 und später begonnenen Düngejahren von über 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr

oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. für Phosphat (P2O5) einen betrieblichen Nährstoffüberschuss nach Anlage 4 Zeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre von über 20 Kilogramm je Hektar und Jahr



2. für Phosphat (P2O5) einen betrieblichen Nährstoffüberschuss nach Anlage 8 Zeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre von über 20 Kilogramm je Hektar und Jahr

nicht überschreitet, wird vermutet, dass die Anforderungen des § 3 Abs. 4 erfüllt sind. Diese Vermutung gilt auch, soweit der Wert für Phosphat nach Satz 1 Nr. 2 überschritten wird, wenn die Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergeben, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm P je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) nicht überschreitet. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 stehen vor dem 14. Januar 2006 auf der Grundlage der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235), erstellte Nährstoffvergleiche den Nährstoffvergleichen nach Satz 1 Nr. 2 gleich.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.06.2017) 

§ 7 Aufzeichnungen


(1) Betriebsinhaber haben bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres aufzuzeichnen

1. die ermittelten Nährstoffmengen nach § 3 Abs. 3 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren,

2. die Werte nach § 4 Abs. 1 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 nach den Anlagen 3 und 4.



3. die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 nach den Anlagen 7 und 8.

Ausgenommen von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Flächen und Betriebe nach § 5 Abs. 4.

(2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf landwirtschaftlich genutzte Flächen sind ferner innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen

1. der Schlag, auf den die Stoffe aufgebracht wurden, einschließlich der Bezeichnung und der Größe des Flurstücks sowie der darauf angebauten Kultur,

2. die Art und Menge des zugeführten Stoffes und das Datum der Aufbringung,

3. der Inverkehrbringer des Stoffes gemäß der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,

4. der enthaltene tierische Stoff gemäß der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,

5. bei Düngemitteln die Typenbezeichnung gemäß der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung.

(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren.



§ 10 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 einen Stoff oder ein dort genanntes Düngemittel aufbringt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 einen Eintrag nicht vermeidet,



2. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2 einen Eintrag nicht vermeidet,

3. entgegen § 3 Abs. 10 Satz 2 einen Stoff mit einem dort genannten Gerät aufbringt,

4. entgegen § 4 Abs. 2 einen dort genannten Stoff oder dort genanntes Düngemittel nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,

5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Düngemittel aufbringt,

6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Nährstoffvergleich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

7. entgegen § 6 Abs. 1 einen Nährstoffvergleich nicht vorlegt,

8. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig macht,

9. entgegen § 7 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 5 Satz 1 ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel anwendet.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (neu)




Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) Stickstoffgehalt pflanzlicher Erzeugnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Tabelle 1 Ackerkulturen

1 | 2 | 3 | 4 | 5

Kultur | Ernteprodukt | % TS in der
Frischmasse | HNV 1) 1: x | kg N/dt
Frischmasse

Getreide, Körnermais

Weizen | Korn (12 % RP2)) | 86 | - | 1,81

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3) | - | 0,8 | 2,21

Korn (14 % RP2)) | 86 | - | 2,11

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3) | - | 0,8 | 2,51

Korn (16 % RP2)) | 86 | - | 2,41

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3) | - | 0,8 | 2,81

Wintergerste | Korn (12 % RP2)) | 86 | - | 1,65

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3) | - | 0,7 | 2,00

Korn (13 % RP2)) | 86 | - | 1,79

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3) | - | 0,7 | 2,14

Roggen | Korn (11 % RP2)) | 86 | - | 1,51

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3) | - | 0,9 | 1,96

Korn (12 % RP2)) | 86 | - | 1,65

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3) | - | 0,9 | 2,10

Wintertriticale | Korn (12 % RP2)) | 86 | - | 1,65

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3) | - | 0,9 | 2,10

Korn (13 % RP2)) | 86 | - | 1,79

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3) | - | 0,9 | 2,24

Sommerfuttergerste | Korn (12 % RP2)) | 86 | - | 1,65

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3) | - | 0,8 | 2,05

Korn (13 % RP2)) | 86 | - | 1,79

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3) | - | 0,8 | 2,19

Braugerste | Korn (10 % RP2)) | 86 | - | 1,38

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3) | - | 0,7 | 1,73

Korn (11 % RP2)) | 86 | - | 1,51

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3) | - | 0,7 | 1,86

Hafer | Korn (11 % RP2)) | 86 | - | 1,51

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3) | - | 1,1 | 2,06

Korn (12 % RP2)) | 86 | - | 1,65

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3) | - | 1,1 | 2,20

Getreide | Ganzpflanze | 35 | - | 0,56

Körnermais | Korn (10 % RP2)) | 86 | - | 1,38

Stroh | 86 | - | 0,90

Korn + Stroh3) | - | 1,0 | 2,28

Korn (11 % RP2)) | 86 | - | 1,51

Stroh | 86 | - | 0,90

Korn + Stroh3) | - | 1,0 | 2,41

Einjährige Körnerleguminosen

Ackerbohne | Korn (30 % RP2)) | 86 | - | 4,10

Stroh | 86 | - | 1,50

Korn + Stroh3) | - | 1,0 | 5,60

Erbse | Korn (26 % RP2)) | 86 | - | 3,60

Stroh | 86 | - | 1,50

Korn + Stroh3) | - | 1,0 | 5,10

Lupine blau | Korn (33 % RP2)) | 86 | - | 4,48

Stroh | 86 | - | 1,50

Korn + Stroh3) | - | 1,0 | 5,98

Sojabohne | Korn (32 % RP2)) | 86 | - | 4,40

Stroh | 86 | - | 1,50

Korn + Stroh3) | - | 1,0 | 5,90

Ölfrüchte

Raps | Korn (23 % RP2)) | 91 | - | 3,35

Stroh | 86 | - | 0,70

Korn + Stroh3) | - | 1,7 | 4,54

Sonnenblume | Korn (20 % RP2)) | 91 | - | 2,91

Stroh | 86 | - | 1,00

Korn + Stroh3) | - | 2,0 | 4,91

Senf | Korn | 91 | - | 5,08

Stroh | 86 | - | 0,70

Korn + Stroh3) | - | 1,5 | 6,13

Öllein | Korn | 91 | - | 3,50

Stroh | 86 | - | 0,53

Korn + Stroh3) | - | 1,5 | 4,30

Faserpflanzen

Flachs (Faserlein) | Ganzpflanze | 86 | - | 1,00

Hanf (100 bis 150 dt/ha TM) | Ganzpflanze | 40 | - | 0,40

Miscanthus (150 bis 200 dt/ha TM) | Ganzpflanze | 80 | - | 0,15

Hackfrüchte

Kartoffel | Knolle | 22 | - | 0,35

Kraut | 15 | - | 0,20

Knolle + Kraut3) | - | 0,2 | 0,39

Zuckerrübe | Rübe | 23 | - | 0,18

Blatt | 18 | - | 0,40

Rübe + Blatt3) | - | 0,7 | 0,46

Gehaltsrübe | Rübe | 15 | - | 0,18

Blatt | 16 | - | 0,30

Rübe + Blatt3) | - | 0,4 | 0,30

Massenrübe | Rübe | 12 | - | 0,14

Blatt | 16 | - | 0,25

Rübe + Blatt3) | - | 0,4 | 0,24

Futterpflanzen

Silomais | Ganzpflanze | 28 | - | 0,38

Rotklee | Ganzpflanze | 20 | - | 0,55

Luzerne | Ganzpflanze | 20 | - | 0,60

Kleegras | Ganzpflanze | 20 | - | 0,52

Luzernegras | Ganzpflanze | 20 | - | 0,54

Weidelgras (Ackergras) | Ganzpflanze | 20 | - | 0,48

Futterzwischenfrüchte | Ganzpflanze | 15 | - | 0,35

Vermehrungspflanzen

Grassamenvermehrung | Samen | 86 | - | 2,20

Stroh | 86 | - | 1,50

Samen + Stroh3) | | 8,0 | 14,20

Klee-, Luzernevermehrung | Samen | 91 | - | 5,50

Stroh | 86 | - | 1,50

Samen + Stroh3) | - | 8,0 | 17,50

---
1) Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis
2) Rohproteingehalt in der Trockenmasse
3) Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf das Haupternteprodukt

Tabelle 2 Gemüse

1 | 2 | 3

Kultur | Produktionsverfahren | kg N/dt Frischmasse

Feldgemüse

Auberginen | | 0,32

Batavia 1) | | 0,19

Blattsalate 1) | | 0,19

Blumenkohl | 6er | 0,32

Bohne 1) | | 0,35

Bohnenkraut 1) | | 0,32

Brokkoli | > 500g | 0,37

Buschbohne | | 0,36

Chicorée 1) | Rübenanbau | 0,25

Chinakohl | | 0,16

Dill 1) | | 0,30

Eissalat | | 0,13

Endivie 1) | | 0,25

Feldsalat 1) | | 0,45

Grünkohl | | 0,46

Gurke | | 0,17

Knoblauch 1) | trocken | 0,48

Knollenfenchel | | 0,24

Kohlrabi | 8 bis 10 cm | 0,30

Kohlrübe 1) | | 0,28

Kopfsalat | | 0,18

Mangold 1) | | 0,25

Markerbsen 1) | | 0,49

Meerrettich 1) | | 0,51

Möhre 1) | | 0,17

Paprika 1) | | 0,29

Pastinake 1) | | 0,33

Petersilie 1) | | 0,44

Porree | | 0,27

Radicchio | | 0,25

Radies | | 0,20

Rettich 1) | | 0,17

Rhabarber 1) | | 0,29

Romana 1) | normal | 0,20

Rosenkohl | nur Röschen | 0,47

Rote Rüben | | 0,27

Rotkohl | | 0,28

Schnittlauch 1) | | 0,50

Schwarzwurzel 1) | | 0,24

Sellerie | | 0,27

Spargel 2) | nur Ernteprodukt | 0,25

Speisekürbis 1) | | 0,25

Spinat | | 0,43

Tomate | | 0,22

Weißkohl | | 0,26

Wirsingkohl 1) | | 0,38

Zucchini 1) | | 0,23

Zuckerhut 1) | | 0,20

Zuckermais 1) | | 0,32

Zuckermelone 1) | | 0,21

Zwiebel | Trockenspeise | 0,22

---
1) eingeschränkter Stichprobenumfang bei der Erhebung der Daten
2) bei Spargel zusätzlicher Bedarf für Einlagerung in Wurzeln und Rhizome:

1. Standjahr: 5g N/Pflanze
2. Standjahr: 6g N/Pflanze
3. Standjahr: 5g N/ha
ab 4. Standjahr: 3g N/Pflanze

Tabelle 3 Grünland

Grünland | Ernteprodukt | Stickstoffgehalt in kg N/dt
Trockenmasse

1 Nutzung (40 dt/ha TM) | Ganzpflanze | 1,30

2 Nutzungen (55 dt/ha TM) | Ganzpflanze | 1,80

3 Nutzungen (75 dt/ha TM) | Ganzpflanze | 2,20

4 Nutzungen (90 dt/ha TM) | Ganzpflanze | 2,70

5 Nutzungen (110 dt/ha TM) | Ganzpflanze | 2,80

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (neu)




Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) Voraussichtliche Stickstoff-Lieferung während des Pflanzenwachstums aus der Vorkultur


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Tabelle 1 Pflanzennutzbare Stickstoff-Lieferung aus Ernteresten der Vorfrucht (Hauptfrucht des Vorjahres)

Vorfrucht | N-Lieferung
in kg N/ha

Getreide, Kartoffeln, Lein, Sonnenblumen, Silomais | 0

Körnermais, Raps, einjähriges Weidelgras, Rotationsbrache ohne Leguminosen | 10

Rübsen, Senf, Futterrübe (Blatt verblieben), Feldgras und mehrjähriges Weidelgras | 20

Körnerleguminosen, Zuckerrübe (Blatt verblieben), Luzerne, Klee, Kleegras, Rotati-
onsbrache mit Leguminosen, Gemüse | 30

mehrjährig begrünte Flächen (Wechselgrünland, Dauerbrache) | 40


Tabelle 2 Pflanzennutzbare Stickstoff-Lieferung aus Zwischenfrüchten sowie aus organischen oder mineralischen Stickstoffgaben nach der Hauptfruchternte des Vorjahres

Bewirtschaftung | Stickstoff-Lieferung in kg N/ha

keine
N-Düngung | Mineraldüngung oder
Gülledüngung | Festmist oder sonstiger
organischer Dünger

ohne Zwischenfrucht | | |

Herbstdüngung zur Winterung | 0 | 20 | 30

Stickstoffgabe zur Strohrotte | 0 | 20 | 20

mit Zwischenfrucht Nichtleguminosen
abgefahren | 0 | 10 | 20

Einarbeitung im Herbst | 10 | 20 | 30

Einarbeitung im Frühjahr | 20 | 30 | 40

mit Zwischenfrucht Leguminosen
abgefahren | 20 | (20) | (20)

Einarbeitung im Herbst | 30 | (30) | (30)

Einarbeitung im Frühjahr | 40 | (40) | (40)

Für die N-Lieferung aus Ernteresten der Vorfrucht (Tab. 1) und aus Zwischenfrüchten sowie aus organischer und mineralischer Düngung nach der Hauptfruchternte des Vorjahres (Tab. 2) werden in der Summe höchstens 40 kg N/ha angerechnet.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (neu)




Anlage 3 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) Mindestwerte für pflanzenbauliche Stickstoff-Wirksamkeit zugeführter Wirtschaftsdünger im Jahr der Aufbringung in Prozent des ausgebrachten Gesamtstickstoffs 1) bei langjähriger Anwendung


vorherige Änderung nächste Änderung

 



Tierart | Gülle | Festmist | Jauche

Rinder | 50 | 25 | 90

Schweine | 60 | 30 | 90

Geflügel | 60 2) | 30 3) | -

Pferde/Schafe | - | 25 | -

---
1) Basis: N-Ausscheidung abzgl. Lagerverluste bzw. Ermittlung des N-Gehaltes vor der Ausbringung
2) incl. Geflügeltrockenkot
3) mit Einstreu

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 10)




Anlage 4 (zu § 3 Abs. 10)


Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen

1. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,

2. Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,

3. zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,

4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle,

5. Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 5 (neu)




Anlage 5 (zu § 4 Abs. 3) Nährstoffanfall bei landwirtschaftlichen Nutztieren


vorherige Änderung nächste Änderung

 



| Produktionsverfahren | Dunganfall

| | | | kg N-Aus-
scheidung je
belegtem
Stallplatz
und Jahr | in 6 Monaten
je belegtem Stallplatz
(inkl. Tränke- und
Reinigungswasser)

m³ Gülle | m³ Jauche 1)

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

1. | Milchviehhaltung

2. | Kälberaufzucht | 0 bis 16 Wochen; 80 kg Zuwachs;
3 Durchgänge p.a. | 15,3 | 1,5 | 0,2 2)

3. | Jungrinderaufzucht
Erstkalbealter
27 Monate;
580 kg Zuwachs | Grünland | konventionell | 60 | 4,65 | 1,2 2)

4. | extensiv | 54

5. | Ackerfutterbau | mit Weide | 49

6. | Stallhaltung | 42

7. | Milchkuh
4,0 % Fett,
3,4 % Protein;
0,9 Kälber | Grünland | 6 000 kg ECM | 119 | 9,5 | 3,0 2)

8. | 8 000 kg ECM | 132 | 10,0 | 3,2 2)

9. | 10 000 kg ECM | 149 | 10,5 | 3,4 2)

10. | Ackerfutterbau | 6 000 kg ECM | 104 | 9,5 | 3,0 2)

11. | 8 000 kg ECM | 118 | 10,0 | 3,2 2)

12. | 10 000 kg ECM | 138 | 10,5 | 3,4 2)

13. | Ackerfutterbau
ohne Weide mit
Heu | 6 000 kg ECM | 100 | 9,5 | 3,0 2)

14. | 8 000 kg ECM | 115 | 10,0 | 3,2 2)

15. | 10 000 kg ECM | 135 | 10,5 | 3,4 2)

16. | Rindermast |

17. | Mastbulle | ab 45 bis 625 kg LM (18 Mon.) | 35 | 3,35 | 1,2 2)

18. | ab 45 bis 700 kg LM | 40 | 3,65 | 1,5 2)

19. | ab 80 bis 700 kg LM | 44 | 3,35 | 1,5 2)

20. | ab 200 bis 700 kg LM | 46 | 3,85 | 1,5 2)

21. | Mutterkuh | 500 kg LM; 0,9 Kälber p.a.
(180 kg Absetzgewicht) | 87 | 8,0 | 2,75 2)

22. | 700 kg LM; 0,9 Kälber p.a.
(220 kg Absetzgewicht) | 106 | 10,0 | 3,0 2)

23. | Jungrindermast | 80 bis 220 kg LM; 2,5 Umtriebe p.a.
('Fresser-Produktion') | 18,4 | 2,75 | - 3)

24. | 50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a.
('Kälbermast') | 13 | 1,25 | - 3)

25. | Ferkelerzeugung

26. | Sauenhaltung | Ferkel bis 8 kg LM | | | |

27. | 20 aufgez. Ferkel
200 kg Zuwachs
je Platz p.a. | Standardfutter | 26,2 | 2,0 | 0,6

28. | N-/P-reduziert | 24,6

29. | 22 aufgez. Ferkel
216 kg Zuwachs
je Platz p.a. | Standardfutter | 26,3

30. | N-/P-reduziert | 24,7

31. | Sauenhaltung
(Fortsetzung) | Ferkel bis 28 kg LM | | |

32. | 20 aufgez. Ferkel
600 kg Zuwachs
je Platz p.a. | Standardfutter | 36,6 | 3,0 | 0,75

33. | N-/P-reduziert | 34,3

34. | 22 aufgez. Ferkel
656 kg Zuwachs
je Platz p.a. | Standardfutter | 37,3

35. | N-/P-reduziert | 34,9

36. | Spezialisierte
Ferkelaufzucht | 8 bis 28 kg LM
130 kg Zuwachs
je Platz p.a. | Standardfutter | 3,42 | 0,3 | 0,15

37. | N-/P-reduziert | 3,29

38. | Jungsauen-
aufzucht | 28 bis 115 kg LM
180 kg Zuwachs
je Platz p.a. | Standardfutter | 10,8 | 0,9 | 0,3

39. | N-/P-reduziert | 9

40. | Jungsauen-
eingliederung | 95 bis 135 kg LM
240 kg Zuwachs
je Platz p.a. | Standardfutter | 15,5 | 1,25 | 0,5

41. | N-/P-reduziert | 13,3

42. | Eberhaltung | 60 kg Zuwachs je Platz p.a. | 22,1 | 1,8 | 0,75

43. | Schweinemast

44. | Mastschwein | 28 bis 117 kg LM;
700g tägliche Zu-
nahme;
210 kg Zuwachs | Standardfutter | 11,9 | 0,75 | 0,3

45. | N-/P-reduziert | 9,8

46. | 28 bis 117 kg LM;
800g tägliche Zu-
nahme;
240 kg Zuwachs | Standardfutter | 13,6 | 0,75 | 0,3

47. | N-/P-reduziert | 11,2

48. | Pferdehaltung

49. | Reitpferde
500 bis 600 kg LM | Stallhaltung | 51,1 | - 4)

50. | Stall-/Weidehaltung | 53,6

51. | Reitponys
300 kg LM | Stallhaltung | 34,9

52. | Stall-/Weidehaltung | 33,4

53. | Zuchtstuten | Großpferd (600 kg LM);
Stall-/Weidehaltung; 0,5 Fohlen p.a. | 63,5

54. | Pony (350 kg LM);
Stall-/Weidehaltung; 0,5 Fohlen p.a. | 42,3

55. | Aufzuchtpferde | Großpferd; 365 kg Zuwachs;
Stall-/Weidehaltung; 6. bis 36. Monat | 44,5 | - 4)

56. | Pony; 150 kg Zuwachs;
Stall-/Weidehaltung; 6. bis 36. Monat | 31,6

57. | Lammfleischerzeugung

58. | Mutterschaf mit
Nachzucht | 1,3 Lämmer/Schaf
40 kg Zuwachs | konventionell | 18,6 | - 4)

59. | extensiv | 18,1

60. | Ziegenmilcherzeugung

61. | Milchziege mit
Nachzucht | 800 kg Milch/Ziege p.a.; 1,5 Lämmer je
Ziege; 16 kg Zuwachs/Lamm | 14,8 | - 4)

62. | Kaninchenhaltung

63. | Aufzucht 52 aufge-
zogene Jungtiere/
Häsin p.a. | Aufzucht bis 0,6 kg LM | 2,6 | - 4)

64. | Aufzucht bis 3 kg LM | 9,7

65. | Mast | 0,6 bis 3 kg LM; 14 kg Zuwachs/Platz | 0,7 | - 4)

66. | Gehegewild

67. | Damtiere | Fleischerzeugung 45 kg Zuwachs je
(1 Alttier + 0,85 Kalb) | 21,6 | - 4)

68. | Eiererzeugung

69. | Junghennen-
aufzucht | 3,3 kg Zuwachs
4 / 5 Phasen-Füt-
terung | Standardfutter
4 Phasen | 0,286 | - 4)

70. | N-/P-reduziert
5 Phasen | 0,244

71. | Legehennen-
haltung | 17,6 kg Eimasse | Standardfutter | 0,786 | - 4)

72. | N-/P-reduziert | 0,754

73. | Geflügelmast

74. | Hähnchenmast | 40 Tage; 2,2 kg
Zuwachs/Tier | Standardfutter | 0,469 | - 4)

75. | N-/P-reduziert | 0,403

76. | 37 bis 40 Tage;
2,0 kg Zuwachs/
Tier | Standardfutter | 0,392

77. | N-/P-reduziert | 0,333

78. | bis 37 Tage;
1,7 kg Zuwachs/
Tier | Standardfutter | 0,319

79. | N-/P-reduziert | 0,266

80. | Putenmast
Hähne | 20,4 kg Zuwachs
22 Wochen Mast
(56,8 kg Futter)
2,2 Umtriebe | Standardfutter | 2,140 | - 4)

81. | N-/P-reduziert | 2,002

82. | teilw. P-reduziert | 2,140

83. | Putenmast
Hennen | 10,9 kg Zuwachs
17 Wochen Mast
(27,9 kg Futter)
2,8 Umtriebe | Standardfutter | 1,579

84. | N-/P-reduziert | 1,492

85. | teilw. P-reduziert | 1,557

86. | Entenmast;
Pekingenten
(Ausmast) | 3,4 kg Zuwachs/Tier; 13 Durchgänge
bis 26 Tage Mast | 1,482 | - 4)

87. | Entenmast
Flugenten | 15,4 kg Zuwachs/Platz p.a.; 4 Durch-
gänge;
2,7 kg weibl., 5,0 kg männl. (w:m = 1: 1) | 0,588

88. | Gänsemast | Schnellmast, 5,0 kg Zuwachs/Tier | 0,183 | - 4)

89. | Mittelmast, 6,8 kg Zuwachs/Tier | 0,554

90. | Spät-/Weidemast, 7,8 kg Zuwachs/Tier | 1,040

---
1) niedrige Stroheinstreumenge: 3 bis 4 kg/GV und Tag
2) Bei mittlerer Stroheinstreumenge (6 bis 8 kg/GV und Tag) ist angegebener Jaucheanfall zu halbieren, bei hoher Stroheinstreumenge (> 11 kg/ GV und Tag) fällt keine Jauche an.
3) Verfahrenskombination nicht relevant, d. h. keine Aufstallung auf Stroh
4) kein Jaucheanfall wegen hoher Einstreumenge oder Entmistungsverfahren

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3, Anlagen 3 und 4) Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger




Anlage 6 (zu § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3, Anlagen 7 und 8) Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger



1. | I. Anzurechnende Mindestwerte in % der Ausscheidungen an
Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen

2. | | Ausbringung | Zufuhr

3. | | Nach Abzug der Stall-
und Lagerungsverluste | Nach Abzug der Stall-,
Lagerungs- und
Ausbringungsverluste

4. | Tierart | Gülle | Festmist,
Jauche,
Tiefstall | Gülle | Festmist,
Jauche,
Tiefstall

5. | 1 | 2 | 3 | 4 | 5

6. | Rinder | 85 | 70 | 70 | 60

7. | Schweine | 70 | 65 | 60 | 55

8. | Geflügel | | 60 | | 50

9. | andere (Pferde, Schafe) | | 55 | | 50

10. | Weidegang, alle Tierarten 1) | 25

11. | II. Weitere unvermeidliche Überschüsse/erforderliche Zuschläge für Stickstoff

12. | Gemüsebau I | Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-
dukten bis zu 50 kg N/ha und Jahr:
Rettich, Radies, Feldsalat, Grünkohl, Dill, Möhren, Rote Rüben, Schnitt-
lauch, Markerbse, Zwiebel, Kürbis, Petersilie, Salate, Spinat, Chicoree.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder
in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

13. | Gemüsebau II | Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-
dukten bis zu 80 kg N/ha und Jahr:
Sellerie, Chinakohl, Buschbohnen, Kohlrabi, Rosenkohl, Rotkohl, Gurke,
Porree, Knollenfenchel.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder
in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

14. | Gemüsebau III
| Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-
dukten bis zu 120 kg N/ha und Jahr. Bis zu 160 kg N/ha und Jahr, wenn,
soweit möglich, geeignete Maßnahmen zur Reduktion des Stickstoffaus-
trags vorgenommen werden, insbesondere Begrünung oder Anbau von
Ackerwinterkulturen:
Brokkoli, Blumenkohl, Wirsing, Zucchini, Stangenbohnen, Weißkohl,
Zuckermais.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder
in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

15. | Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei
der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau
bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter
Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der
Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu
vertretender Ernteausfälle | Nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Lan-
desrecht zuständigen Stelle.


---

1) Bei ausschließlichem Weidegang. Bei anteiliger Schnittnutzung sind für diese die Werte gemäß Spalte 4 bzw. 5 anzusetzen.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)




Anlage 7 (zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)


(Abdruck siehe BGBl. 2006 I 42)



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3) Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich




Anlage 8 (zu § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3) Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich


gleitende Mittelwerte für Stickstoff (3 Jahre) und Phosphat (P2O5) (6 Jahre)

Letztes berücksichtigtes Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr: ...

Beginn und Ende des Düngejahres:

Eindeutige Bezeichnung des Betriebes:

Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche:

Art der Bilanzierung der Ausgangsdaten:

Datum der Erstellung:

vorherige Änderung


1. | Betrieblicher Nährstoffvergleich im Durchschnitt
mehrerer aufeinander folgender Jahre nach Anlage 3




1. | Betrieblicher Nährstoffvergleich im Durchschnitt
mehrerer aufeinander folgender Jahre nach Anlage 7

2. | | Differenz im Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr Kilogramm/Hektar

3. | | Stickstoff:
Düngejahr und zwei Vorjahre | Phosphat:
Düngejahr und fünf Vorjahre

4. | Vorjahr: | - |

5. | Vorjahr: | - |

6. | Vorjahr: | - |

7. | Vorjahr: | |

8. | Vorjahr: | |

9. | Düngejahr: | |

10. | Durchschnittlicher betrieblicher
Überschuss je ha und Jahr | |