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§ 9 - Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG)
neugefasst durch B. v. 06.01.2006 BGBl. I S. 49; zuletzt geändert durch Artikel 142 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 08.09.2005; FNA: 9290-11 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 08.09.2005; FNA: 9290-11 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 9 Entrichtung der Mautgebühr
(1) Der Schuldner hat die Mautgebühr in der sich aus der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 jeweils ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke oder im Falle einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an den Privaten zu entrichten.
(2) 1Der Private hat dem Schuldner die Entrichtung der Mautgebühr durch Barzahlung zu ermöglichen. 2Darüber hinaus darf er die Mautgebühr im Einzugs- oder automatisierten Verfahren erheben. 3Auf Verlangen des Schuldners ist eine Quittung zu erteilen.
(3) 1Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder im automatisierten Verfahren entrichtet, darf der Private Daten nur verarbeiten, soweit dieserforderlich ist, um mautgebührenpflichtige Benutzungen zu ermöglichen (Berechnungsdaten), abzurechnen (Abrechnungsdaten) und zu kontrollieren (Kontrolldaten). 2Es sind
- 1.
- Berechnungsdaten:
- a)
- das Kennzeichen des Fahrzeugs,
- b)
- die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- c)
- die Höhe der zu entrichtenden Mautgebühr;
- 2.
- Abrechnungsdaten:
- a)
- Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke,
- b)
- Zeitpunkt und Höhe der entrichteten oder noch zu entrichtenden Mautgebühr,
- c)
- sonstige Daten, die für die Abwicklung der durch Rechtsverordnung nach Absatz 6 zugelassenen Zahlungs- und Abrechnungsverfahren erforderlich sind;
- 3.
- Kontrolldaten:
- a)
- das Kennzeichen und das Bild des Fahrzeugs,
- b)
- die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- c)
- die Höhe der entrichteten und der zu entrichtenden Mautgebühr,
- d)
- Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke,
- e)
- der Name der Person, die die Strecke benutzt.
(4) 1Der Schuldner hat bei der Mautgebührenerhebung nach Maßgabe des § 10 mitzuwirken. 2Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautgebührenerhebung ordnungsgemäß zu benutzen und die für die Mautgebührenerhebung maßgeblichen Tatsachen anzugeben.
(5) 1Hat der Private mit einer anderen Stelle einen Vertrag über die Be- und Abrechnung der Mautgebühr geschlossen, sind die Vorschriften über Datenverarbeitung im Auftrag anzuwenden. 2Die Absätze 2 und 3 gelten für den Auftragnehmer entsprechend.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt nach Anhörung der jeweils zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der Verarbeitung der Daten nach Absatz 3 für die vom Privaten jeweils eingesetzten Verfahren.
Text in der Fassung des Artikels 142 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
Frühere Fassungen von § 9 FStrPrivFinG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 142 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 498 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 FStrPrivFinG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FStrPrivFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FStrPrivFinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 FStrPrivFinG Datenlöschungen, Geschäftsstatistiken (vom 26.11.2019)
... 2. Abrechnungsdaten zu löschen, sobald feststeht, dass die Mautgebühr nach § 9 entrichtet worden ist und Rechtsmittel nicht oder nicht fristgerecht eingelegt worden sind, ... einen Monat nach Beendigung des Verfahrens zu löschen. Ist die Mautgebühr nicht nach § 9 entrichtet worden, hat der Private die Kontroll- und Verfahrensdaten spätestens einen Monat ...
§ 12 FStrPrivFinG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 498 10. ZustAnpV Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
... „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 3. In § 6 Absatz 4, § 9 Absatz 6 und § 13 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 142 2. DSAnpUG-EU Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
... 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ... (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach ...
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