Tools:
Update via:
§ 11 - Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG)
neugefasst durch B. v. 06.01.2006 BGBl. I S. 49; zuletzt geändert durch Artikel 142 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 08.09.2005; FNA: 9290-11 Gebühren im Straßenverkehr
|
Geltung ab 08.09.2005; FNA: 9290-11 Gebühren im Straßenverkehr
|
§ 11 Datenlöschungen, Geschäftsstatistiken
(1) Der Private hat
- 1.
- Berechnungsdaten, soweit sie nicht Abrechnungsdaten sind, unverzüglich nach Durchführung der Berechnung zu löschen,
- 2.
- Abrechnungsdaten zu löschen, sobald feststeht, dass die Mautgebühr nach § 9 entrichtet worden ist und Rechtsmittel nicht oder nicht fristgerecht eingelegt worden sind,
- 3.
- Kontrolldaten zu löschen, sobald feststeht, dass die Mautgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde,
- 4.
- Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle erhoben und gespeichert wurden, unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Kraftfahrzeug nicht der Mautgebührenpflicht unterliegt.
(2) Ist die Erteilung einer Quittung vereinbart worden, sind die zu quittierenden Daten nach Erteilung der Quittung unverzüglich zu löschen.
(3) Die nach diesem Gesetz gespeicherten Daten darf der Private in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken speichern, verändern und verwenden.
Text in der Fassung des Artikels 142 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
Anzeige
Frühere Fassungen von § 11 FStrPrivFinG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 142 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 FStrPrivFinG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FStrPrivFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FStrPrivFinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 142 2. DSAnpUG-EU Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
... In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „erheben und" gestrichen. 3. In § 11 Absatz 3 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt. 4. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7083/a140753.htm