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Änderung § 12 FStrPrivFinG vom 01.01.2021
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§ 12 FStrPrivFinG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 12 FStrPrivFinG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 2018 BGBl. I S. 2522 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt und für die jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße nicht zusteht, die zuständige Landesstraßenbaubehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1. |
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