Tools:
Update via:
§ 12 - Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG)
neugefasst durch B. v. 06.01.2006 BGBl. I S. 49; zuletzt geändert durch Artikel 142 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 08.09.2005; FNA: 9290-11 Gebühren im Straßenverkehr
|
Geltung ab 08.09.2005; FNA: 9290-11 Gebühren im Straßenverkehr
|
§ 12 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt und für die jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße nicht zusteht, die zuständige Landesstraßenbaubehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1.
Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 12 FStrPrivFinG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 20 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 142 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell | vor 26.11.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 FStrPrivFinG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FStrPrivFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FStrPrivFinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 20 FANeuReG Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes (vom 01.01.2020)
... Wörter „oder das Fernstraßen-Bundesamt" eingefügt. 4. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Verwaltungsbehörden im Sinne ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 142 2. DSAnpUG-EU Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
... 3 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Bußgeldvorschriften (1) ... „verwenden" ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7083/a140754.htm