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Änderung § 12 FStrPrivFinG vom 01.01.2021

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§ 12 FStrPrivFinG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 12 FStrPrivFinG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 2018 BGBl. I S. 2522
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt und für die jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße nicht zusteht, die zuständige Landesstraßenbaubehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1.

(heute geltende Fassung)