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Änderung § 9 FStrPrivFinG vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 FStrPrivFinG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 9 FStrPrivFinG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 498 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Entrichtung der Mautgebühr


(1) Der Schuldner hat die Mautgebühr in der sich aus der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 jeweils ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke oder im Falle einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an den Privaten zu entrichten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Private hat dem Schuldner die Entrichtung der Mautgebühr durch Barzahlung zu ermöglichen. Darüber hinaus darf er die Mautgebühr im Einzugs- oder automatisierten Verfahren erheben. Auf Verlangen des Schuldners ist eine Quittung zu erteilen.

(3) Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder im automatisierten Verfahren entrichtet, darf der Private Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dieserforderlich ist, um mautgebührenpflichtige Benutzungen zu ermöglichen (Berechnungsdaten), abzurechnen (Abrechnungsdaten) und zu kontrollieren (Kontrolldaten). Es sind

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Private hat dem Schuldner die Entrichtung der Mautgebühr durch Barzahlung zu ermöglichen. 2 Darüber hinaus darf er die Mautgebühr im Einzugs- oder automatisierten Verfahren erheben. 3 Auf Verlangen des Schuldners ist eine Quittung zu erteilen.

(3) 1 Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder im automatisierten Verfahren entrichtet, darf der Private Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dieserforderlich ist, um mautgebührenpflichtige Benutzungen zu ermöglichen (Berechnungsdaten), abzurechnen (Abrechnungsdaten) und zu kontrollieren (Kontrolldaten). 2 Es sind

1. Berechnungsdaten:

a) das Kennzeichen des Fahrzeugs,

b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

c) die Höhe der zu entrichtenden Mautgebühr;

2. Abrechnungsdaten:

a) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke,

b) Zeitpunkt und Höhe der entrichteten oder noch zu entrichtenden Mautgebühr,

c) sonstige Daten, die für die Abwicklung der durch Rechtsverordnung nach Absatz 6 zugelassenen Zahlungs- und Abrechnungsverfahren erforderlich sind;

3. Kontrolldaten:

a) das Kennzeichen und das Bild des Fahrzeugs,

b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

c) die Höhe der entrichteten und der zu entrichtenden Mautgebühr,

d) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke,

e) der Name der Person, die die Strecke benutzt.

vorherige Änderung

(4) Der Schuldner hat bei der Mautgebührenerhebung nach Maßgabe des § 10 mitzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautgebührenerhebung ordnungsgemäß zu benutzen und die für die Mautgebührenerhebung maßgeblichen Tatsachen anzugeben.

(5) Hat der Private mit einer anderen Stelle einen Vertrag über die Be- und Abrechnung der Mautgebühr geschlossen, sind die Vorschriften über Datenverarbeitung im Auftrag anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 gelten für den Auftragnehmer entsprechend.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlässt nach Anhörung der jeweils zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nach Absatz 3 für die vom Privaten jeweils eingesetzten Verfahren.



(4) 1 Der Schuldner hat bei der Mautgebührenerhebung nach Maßgabe des § 10 mitzuwirken. 2 Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautgebührenerhebung ordnungsgemäß zu benutzen und die für die Mautgebührenerhebung maßgeblichen Tatsachen anzugeben.

(5) 1 Hat der Private mit einer anderen Stelle einen Vertrag über die Be- und Abrechnung der Mautgebühr geschlossen, sind die Vorschriften über Datenverarbeitung im Auftrag anzuwenden. 2 Die Absätze 2 und 3 gelten für den Auftragnehmer entsprechend.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt nach Anhörung der jeweils zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nach Absatz 3 für die vom Privaten jeweils eingesetzten Verfahren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)