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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk (RaumAPrV k.a.Abk.)
V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 54, 526 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.02.2006; FNA: 7110-20-4 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.02.2006; FNA: 7110-20-4 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Prüfungsinhalte
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Den Handlungsbereichen sind folgende Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet:
- 1.
- Handlungsbereich Beratung und Gestaltung"
- a)
- Gesprächsführung und Kundenberatung,
- b)
- Gestaltung und konstruktive Umsetzung,
- c)
- Präsentation;
- 2.
- Handlungsbereich Auftragsvorbereitung und Projektplanung"
- a)
- Angebotserstellung,
- b)
- Auftragsvorbereitung,
- c)
- Projektmanagement,
- d)
- Marketing.
(2) Im Qualifikationsschwerpunkt Gesprächsführung und Kundenberatung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Gespräche kundengerecht führen, Anfragen bearbeiten, Kundenwünsche ermitteln und deren fachliche Umsetzung vermitteln zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kunden fachgerecht beraten, örtliche Gegebenheiten berücksichtigen, Alternativen entwickeln, Kundenanforderungen einbeziehen und soziale Kompetenz im Umgang mit dem Kunden zeigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Ermitteln von Kundenwünschen und Umsetzen von Kundenanforderungen;
- 2.
- kundenorientierte Beratung, Aufmaße für Angebotserstellung;
- 3.
- Auftragsklärung und Entwicklung von Lösungsvorschlägen.
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt Gestaltung und konstruktive Umsetzung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kundenwünsche gestalterisch und konstruktiv umsetzen, Zeichnungen anfertigen und dabei einschlägige Regelungen berücksichtigen zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage von Gestaltungsprinzipien, Stilkunde und Materialkenntnissen Lösungsvorschläge entwickeln zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, fertigungstechnische Bedingungen berücksichtigen sowie wirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte umsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Entwurfszeichnungen mit Konstruktionsdetails;
- 2.
- Gestaltungsprinzipien, Stilkunde;
- 3.
- Entwicklung von Raumsituationen;
- 4.
- Materialkenntnisse;
- 5.
- Entwicklung von ökologischen und wirtschaftlichen Lösungsvorschlägen.
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt Präsentation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Lösungsmöglichkeiten kundengerecht darstellen, rechnergestützte Möglichkeiten nutzen und Alternativen visualisieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Präsentieren von Gestaltungsvorschlägen;
- 2.
- Erläutern von technischen Umsetzungen.
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt Angebotserstellung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Angebote erstellen, Kosten für den Kunden transparent machen und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Aufbereiten von Daten für die Angebotserstellung;
- 2.
- Vorkalkulation;
- 3.
- Angebotserstellung.
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt Auftragsvorbereitung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auftragsdaten für die Ausführung der Arbeiten, auch unter Anwendung branchenspezifischer Software, erstellen zu können. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, technische, personelle und zeitliche Gegebenheiten berücksichtigen sowie in Kooperation mit den Bereichen Ausführung und Montage planen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Auftragsbegleitpapiere;
- 2.
- Pläne und Zeichnungen;
- 3.
- Materiallisten.
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt Projektmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Abwicklung eines Auftrages von der Kundenanfrage über die Ausführung der Arbeiten bis zur Abnahme planen, Abläufe auch gewerkübergreifend koordinieren, Terminpläne erstellen, Änderungswünsche einarbeiten und die Betriebsorganisation berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Terminpläne;
- 2.
- Projektierung;
- 3.
- Arbeitsorganisation;
- 4.
- Vorbereiten und Betreuen der Auftragsabwicklung;
- 5.
- Qualitätssicherung;
- 6.
- Reklamationsbearbeitung.
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt Marketing" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Marketingmaßnahmen entwickeln, initiieren und umsetzen sowie die Geschäftsleitung in Marketingfragen beraten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Marktuntersuchungen und -analysen auswerten und nutzen;
- 2.
- Konzepte entwickeln, umsetzen und bewerten.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RaumAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RaumAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 RaumAPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Geprüften Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk nach den §§ 2 bis 6 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 3 RaumAPrV Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung
... Beratung und Gestaltung", die die Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 berücksichtigt, 2. einer schriftlichen Situationsaufgabe aus dem ... und Projektplanung", die die Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt, und 3. einem situationsbezogenen ...
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