Tools:
Update via:
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk (RaumAPrV k.a.Abk.)
V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 54, 526 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.02.2006; FNA: 7110-20-4 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.02.2006; FNA: 7110-20-4 Handwerk im Allgemeinen
|
Eingangsformel
Eingangsformel hat 1 frühere Fassung
Auf Grund des § 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk B. v. 6. März 2006 BGBl. I S. 526 m.W.v. 1. Februar 2006
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/zur Geprüften Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk nach den §§ 2 bis 6 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Gestaltungsberater im RaumausstatterHandwerk/zur Geprüften Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk für die Funktion als Berater/Beraterin für die Gestaltung von Bodenflächen, Polstermöbeln, Raumdekorationen, Licht-, Sicht- und Sonnenschutz sowie Wand- und Deckendekorationen und damit die Befähigung:
- 1.
- Kundenanforderungen und -erwartungen entgegenzunehmen und umzusetzen sowie die mit der Auftragsbeschaffung, -abwicklung und Endabnahme verbundenen Aufgaben durchzuführen;
- 2.
- Raumsituationen und Produkte zu gestalten und zu konstruieren;
- 3.
- Angebote zu erstellen, Projekte zu planen und die Auftragsabwicklung vorzubereiten.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Gestaltungsberaters im Raumausstatter-Handwerk/einer Geprüften Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk wahrnehmen zu können:
- 1.
- Werben, Beraten und Betreuen von Kunden; Informieren über warentypische Eigenschaften; Klären und Beschaffen von Aufträgen in Abstimmung mit Kunden und Mitarbeitern; Vereinbaren von Termin- und Lieferabsprachen sowie Absprachen über Zahlungsbedingungen; Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung; Bearbeiten von Reklamationen und Unterstützen der Betriebsleitung bei Marketingmaßnahmen; Anwenden von Grundsätzen der Gesprächsführung;
- 2.
- Erfassen von Kundenanforderungen; Erarbeiten von Gestaltungs- und Konstruktionsvorschlägen im Kontakt mit dem Kunden; Entwerfen von Alternativen zu Kundenanforderungen; Erstellen von Plänen und Zeichnungen; Beachten von gestalterischen, fertigungstechnischen, wirtschaftlichen, ökologischen und gesundheitlichen Aspekten; Berücksichtigen einschlägiger Regelungen; Nutzen von rechnergestützten Präsentationsmöglichkeiten; kundengerechtes Gestalten der Präsentation;
- 3.
- Erstellen von Vorkalkulation und Angebot; Übernehmen der Projektplanung; Erstellen der Auftragsdaten für die Auftragsbearbeitung; Einschätzen der personellen und sachlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes für die Auftragsabwicklung; Berücksichtigen wirtschaftlicher Aspekte; Bearbeiten von Änderungen; Kooperieren mit der Auftragsausführung.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung in dem an. erkannten Ausbildungsberuf Raumausstatter/Raumausstatterin oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten raumgestaltenden Beruf und danach mindestens ein Jahr Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden -sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung ist in den Handlungsbereichen Beratung und Gestaltung" sowie Auftragsvorbereitung und Projektplanung" handlungsorientiert und praxisbezogen durchzuführen.
(2) Die Prüfung besteht aus:
- 1.
- einer schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich Beratung und Gestaltung", die die Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 berücksichtigt,
- 2.
- einer schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich Auftragsvorbereitung und Projektplanung", die die Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt, und
- 3.
- einem situationsbezogenen Fachgespräch.
§ 4 Prüfungsinhalte
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Den Handlungsbereichen sind folgende Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet:
- 1.
- Handlungsbereich Beratung und Gestaltung"
- a)
- Gesprächsführung und Kundenberatung,
- b)
- Gestaltung und konstruktive Umsetzung,
- c)
- Präsentation;
- 2.
- Handlungsbereich Auftragsvorbereitung und Projektplanung"
- a)
- Angebotserstellung,
- b)
- Auftragsvorbereitung,
- c)
- Projektmanagement,
- d)
- Marketing.
(2) Im Qualifikationsschwerpunkt Gesprächsführung und Kundenberatung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Gespräche kundengerecht führen, Anfragen bearbeiten, Kundenwünsche ermitteln und deren fachliche Umsetzung vermitteln zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kunden fachgerecht beraten, örtliche Gegebenheiten berücksichtigen, Alternativen entwickeln, Kundenanforderungen einbeziehen und soziale Kompetenz im Umgang mit dem Kunden zeigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Ermitteln von Kundenwünschen und Umsetzen von Kundenanforderungen;
- 2.
- kundenorientierte Beratung, Aufmaße für Angebotserstellung;
- 3.
- Auftragsklärung und Entwicklung von Lösungsvorschlägen.
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt Gestaltung und konstruktive Umsetzung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kundenwünsche gestalterisch und konstruktiv umsetzen, Zeichnungen anfertigen und dabei einschlägige Regelungen berücksichtigen zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage von Gestaltungsprinzipien, Stilkunde und Materialkenntnissen Lösungsvorschläge entwickeln zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, fertigungstechnische Bedingungen berücksichtigen sowie wirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte umsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Entwurfszeichnungen mit Konstruktionsdetails;
- 2.
- Gestaltungsprinzipien, Stilkunde;
- 3.
- Entwicklung von Raumsituationen;
- 4.
- Materialkenntnisse;
- 5.
- Entwicklung von ökologischen und wirtschaftlichen Lösungsvorschlägen.
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt Präsentation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Lösungsmöglichkeiten kundengerecht darstellen, rechnergestützte Möglichkeiten nutzen und Alternativen visualisieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Präsentieren von Gestaltungsvorschlägen;
- 2.
- Erläutern von technischen Umsetzungen.
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt Angebotserstellung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Angebote erstellen, Kosten für den Kunden transparent machen und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Aufbereiten von Daten für die Angebotserstellung;
- 2.
- Vorkalkulation;
- 3.
- Angebotserstellung.
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt Auftragsvorbereitung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auftragsdaten für die Ausführung der Arbeiten, auch unter Anwendung branchenspezifischer Software, erstellen zu können. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, technische, personelle und zeitliche Gegebenheiten berücksichtigen sowie in Kooperation mit den Bereichen Ausführung und Montage planen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Auftragsbegleitpapiere;
- 2.
- Pläne und Zeichnungen;
- 3.
- Materiallisten.
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt Projektmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Abwicklung eines Auftrages von der Kundenanfrage über die Ausführung der Arbeiten bis zur Abnahme planen, Abläufe auch gewerkübergreifend koordinieren, Terminpläne erstellen, Änderungswünsche einarbeiten und die Betriebsorganisation berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Terminpläne;
- 2.
- Projektierung;
- 3.
- Arbeitsorganisation;
- 4.
- Vorbereiten und Betreuen der Auftragsabwicklung;
- 5.
- Qualitätssicherung;
- 6.
- Reklamationsbearbeitung.
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt Marketing" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Marketingmaßnahmen entwickeln, initiieren und umsetzen sowie die Geschäftsleitung in Marketingfragen beraten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Marktuntersuchungen und -analysen auswerten und nutzen;
- 2.
- Konzepte entwickeln, umsetzen und bewerten.
§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
1Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
- 1.
- die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung" nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
- 2.
- die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Projektplanung" nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 sowie
- 3.
- das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 3.
Text in der Fassung des Artikels 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) 1Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- im Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung" die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit 40 Prozent,
- 2.
- im Handlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Projektplanung" die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit 30 Prozent sowie
- 3.
- das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 mit 30 Prozent.
(4) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Text in der Fassung des Artikels 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Text in der Fassung des Artikels 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 9 Wiederholung der Prüfung
Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 10 Inkrafttreten
§ 10 hat 1 frühere Fassung
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft
Text in der Fassung des Artikels 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei- nen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
Text in der Fassung des Artikels 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
- Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der schriftlichen Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs,
- 2.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 3.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 4.
- die Gesamtnote in Worten,
- 5.
- Befreiungen nach § 5.
Text in der Fassung des Artikels 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7084/index.htm