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Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk vom 17.12.2019
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 6 Wiederholung der Prüfung | (Text neue Fassung)§ 9 Wiederholung der Prüfung |
Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. | Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. |
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