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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk vom 17.12.2019
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 7 (neu) | (Text neue Fassung)§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) 1 Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2 Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (3) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. im Handlungsbereich 'Beratung und Gestaltung' die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit 40 Prozent, 2. im Handlungsbereich 'Auftragsvorbereitung und Projektplanung' die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit 30 Prozent sowie 3. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 mit 30 Prozent. (4) 1 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 3 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. |
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