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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin (HandFwPrV k.a.Abk.)
V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 59 (Nr. 3); aufgehoben durch § 10 V. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 527, 1708
Geltung ab 01.02.2006; FNA: 806-22-6-4 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.02.2006; FNA: 806-22-6-4 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
- 1.
- Unternehmensführung und -steuerung,
- 2.
- Handelsmarketing,
- 3.
- Führung und Personalmanagement,
- 4.
- Volkswirtschaft für die Handelspraxis,
- 5.
- Beschaffung und Logistik,
- 6.
- Handelsmarketing und Vertrieb,
- 7.
- Handelslogistik,
- 8.
- Außenhandel,
- 9.
- Mitarbeiterführung und Qualifizierung.
(2) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
(3) Die Prüfung besteht aus den Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und einem von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin auszuwählenden Handlungsbereich gemäß Absatz 1 Nr. 6 bis 9. Bei der Prüfungsanmeldung ist der gewählte Handlungsbereich mitzuteilen; dieser ist bei Wiederholungsprüfungen beizubehalten.
(4) Die Prüfung in den Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und in dem gewählten Handlungsbereich gemäß Absatz 1 Nr. 6 bis 9 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen durchzuführen.
(5) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgabenstellungen soll in dem Handlungsbereich Unternehmensführung und -steuerung" in der Regel 90 bis 120 Minuten, in den Handlungsbereichen Handelsmarketing", Führung und Personalmanagement" sowie Beschaffung und Logistik" jeweils in der Regel 60 bis 90 Minuten, in dem Handlungsbereich Volkswirtschaft für die Handelspraxis" in der Regel 45 bis 60 Minuten betragen. Die Bearbeitungsdauer in einem der Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 6 bis 9 beträgt in der Regel 60 bis 90 Minuten.
(6) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 mangelhafte Leistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(7) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein situationsbezogenes Fachgespräch.
(8) In der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf mindestens zwei Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 beziehen. Die Präsentationszeit soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.
(9) Das Thema der Präsentation wird von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt und dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht.
(10) Ausgehend von der Präsentation soll in dem Fachgespräch die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Berufswissen in handelsbetriebstypischen Situationen angewendet und sachgerechte Lösungen vorgeschlagen werden können. Insbesondere soll nachgewiesen werden, dass angemessen mit Gesprächspartnern kommuniziert werden kann und dabei argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sachgerecht eingesetzt werden können. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.
(11) Die mündliche Prüfung gemäß Absatz 7 ist nur durchzuführen, wenn in den Prüfungsleistungen gemäß Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HandFwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HandFwPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 HandFwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... zum Geprüften Handelsfachwirt/zur Geprüften Handelsfachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 5 HandFwPrV Weitere Prüfung
... in diesem Prüfungsverfahren oder danach die Prüfung in einem weiteren in § 3 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 genannten Handlungsbereich gemäß § 4 abzulegen. Die Regelungen ... genannten Handlungsbereich gemäß § 4 abzulegen. Die Regelungen in den §§ 3 , 7 und 8 gelten entsprechend. Über das Ergebnis dieser weiteren Prüfung ist eine ...
§ 7 HandFwPrV Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
... schriftlich geprüften Handlungsbereichen und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Die schriftlich ... Die schriftlich geprüften Handlungsbereiche und die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 sind jeweils gesondert zu bewerten. (3) Über das Bestehen der ... (4) Die Prüfungsleistung in dem gewählten Handlungsbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 wird auch im Zeugnis nach der Anlage 2 ausgewiesen. ...
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