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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin (HandFwPrV k.a.Abk.)

V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 59 (Nr. 3); aufgehoben durch § 10 V. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 527, 1708
Geltung ab 01.02.2006; FNA: 806-22-6-4 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und auf Grund des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:


§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Handelsfachwirt/zur Geprüften Handelsfachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um im institutionellen und funktionellen Handel, insbesondere im Einzelhandel sowie im Groß- und Außenhandel, eigenständig und verantwortlich Aufgaben der Planung, Steuerung, Durchführung und Kontrolle handelsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung betriebswirtschaftlicher und personalwirtschaftlicher Steuerungsinstrumente wahrzunehmen. Dazu zählen:

1.
qualifizierte Handels- und Dienstleistungsaufgaben ausüben, rechtliche Vorschriften berücksichtigen,

2.
Organisations- und Führungsaufgaben übernehmen; unternehmerische Kompetenzen einsetzen, die die Befähigung zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens beinhalten können,

3.
kundenorientierte und wirtschaftliche Konzepte und Lösungen zu den wesentlichen Bereichen eines Handelsunternehmens erarbeiten, veränderte Strukturen der Arbeitsorganisation, Methoden der Organisationsentwicklung und technisch-organisatorische Veränderungen beachten,

4.
Qualitätsmanagement steuern und weiterentwickeln,

5.
Marketingkonzepte entwerfen, planen, umsetzen und auswerten,

6.
handelsrelevante Marktentwicklungen beurteilen,

7.
moderne Informations- und Kommunikationstechniken einsetzen und nutzen,

8.
Führungsgrundsätze bei der Wahrnehmung von Führungs- und Qualifizierungsaufgaben zielorientiert anwenden,

9.
kunden- und dienstleistungsorientiert kommunizieren und kooperieren.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin".


§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf im Handel und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum Verkäufer/zur Verkäuferin oder in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss in Verkaufstätigkeiten oder anderen kaufmännischen Tätigkeiten im institutionellen oder funktionellen Handel erworben sein.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Unternehmensführung und -steuerung,

2.
Handelsmarketing,

3.
Führung und Personalmanagement,

4.
Volkswirtschaft für die Handelspraxis,

5.
Beschaffung und Logistik,

6.
Handelsmarketing und Vertrieb,

7.
Handelslogistik,

8.
Außenhandel,

9.
Mitarbeiterführung und Qualifizierung.

(2) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

(3) Die Prüfung besteht aus den Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und einem von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin auszuwählenden Handlungsbereich gemäß Absatz 1 Nr. 6 bis 9. Bei der Prüfungsanmeldung ist der gewählte Handlungsbereich mitzuteilen; dieser ist bei Wiederholungsprüfungen beizubehalten.

(4) Die Prüfung in den Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und in dem gewählten Handlungsbereich gemäß Absatz 1 Nr. 6 bis 9 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen durchzuführen.

(5) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgabenstellungen soll in dem Handlungsbereich „Unternehmensführung und -steuerung" in der Regel 90 bis 120 Minuten, in den Handlungsbereichen „Handelsmarketing", „Führung und Personalmanagement" sowie „Beschaffung und Logistik" jeweils in der Regel 60 bis 90 Minuten, in dem Handlungsbereich „Volkswirtschaft für die Handelspraxis" in der Regel 45 bis 60 Minuten betragen. Die Bearbeitungsdauer in einem der Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 6 bis 9 beträgt in der Regel 60 bis 90 Minuten.

(6) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 mangelhafte Leistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(7) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein situationsbezogenes Fachgespräch.

(8) In der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf mindestens zwei Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 beziehen. Die Präsentationszeit soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.

(9) Das Thema der Präsentation wird von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt und dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht.

(10) Ausgehend von der Präsentation soll in dem Fachgespräch die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Berufswissen in handelsbetriebstypischen Situationen angewendet und sachgerechte Lösungen vorgeschlagen werden können. Insbesondere soll nachgewiesen werden, dass angemessen mit Gesprächspartnern kommuniziert werden kann und dabei argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sachgerecht eingesetzt werden können. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.

(11) Die mündliche Prüfung gemäß Absatz 7 ist nur durchzuführen, wenn in den Prüfungsleistungen gemäß Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.


§ 4 Handlungsbereiche



(1) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung und -steuerung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Zusammenwirken der betrieblichen Aufgabenbereiche bei der Erstellung von Handelsleistungen zu verstehen, im Hinblick auf unternehmerische Ziele und Entscheidungen zu beurteilen und einzelne Maßnahmen zu planen, umzusetzen und zu kontrollieren. Dabei soll gezeigt werden, dass prozessorientiert und unternehmerisch gedacht und gehandelt werden kann, Kosten- und Ertragsdenken beherrscht, Controllinginstrumente angewandt sowie Schlussfolgerungen hieraus gezogen und umgesetzt werden können. Außerdem soll gezeigt werden, dass wesentliche Aspekte umgesetzt werden können, die bei der Gründung und Übernahme eines Unternehmens zu beachten sind. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Planung von Selbstständigkeit, Entwickeln einer Geschäftsidee, Erstellen eines Businessplans,

2.
Besonderheiten der Übernahme,

3.
persönliche und fachliche Eignung zur unternehmerischen Selbstständigkeit,

4.
Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von unternehmerischer Selbstständigkeit,

5.
Managementaufgaben:

a)
Analysieren,

b)
Entscheiden,

c)
Ziele setzen,

d)
Durchführen,

e)
Kontrollieren,

6.
Unternehmensorganisation,

7.
angewandte Kosten- und Leistungsrechnung,

8.
Controllinginstrumente und ihr Zusammenwirken,

9.
Finanzierung,

10.
rechtliche Grundlagen, Begriffe und anwendungsbezogene Beispiele bei Gründung und Führung eines Unternehmens,

11.
Qualitätsmanagement,

12.
Umweltmanagement.

(2) Im Handlungsbereich „Handelsmarketing" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Veränderungen der Bedingungen auf nationalen und internationalen Absatzmärkten einzuschätzen, systematisch und entscheidungsorientiert Marktbeobachtung, -analyse und -bearbeitung mit den entsprechenden Instrumenten darzustellen und zu bewerten sowie Maßnahmen zur Kundengewinnung und -bindung zu erarbeiten und umzusetzen. Dabei soll gezeigt werden, dass die Marketinginstrumente des Handels zielorientiert eingesetzt werden können und ihr Erfolg überprüft werden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Handelsentwicklungen,

2.
Kooperationen,

3.
Marktanalyse, Marktstrategien,

4.
Standortmarketing,

5.
Zielgruppenmarketing,

6.
Sortimentssteuerung,

7.
Verkaufskonzepte und Servicepolitik,

8.
Gestaltung von Verkaufsflächen (Visual Merchandising), Warenpräsentation,

9.
Verkaufsförderung, Werbung, Werbeerfolgskontrolle,

10.
Öffentlichkeitsarbeit,

11.
Zusammenwirken der Marketinginstrumente,

12.
E-Commerce, E-Business,

13.
Controlling,

14.
Wettbewerbsrecht.

(3) Im Handlungsbereich „Führung und Personalmanagement" soll einerseits die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter und Projektgruppen geführt werden können sowie bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden kann. Methoden der Präsentation, Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden. Andererseits soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, personalpolitische Ziele und Aufgaben im Unternehmen systematisch und entscheidungsorientiert zu analysieren und darzustellen. Dabei soll gezeigt werden, dass die Zusammenhänge zwischen Unternehmens- und Personalpolitik beurteilt und daraus entsprechend begründete Handlungsschritte abgeleitet sowie Mitarbeiter effektiv und effizient eingesetzt und individuell gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Führungsgrundsätze und Führungsmethoden,

2.
Personalpolitik,

3.
psychologische Grundlagen zur Führung, Zusammenarbeit und Kommunikation,

4.
Beurteilungsgrundsätze,

5.
Personalbedarfs-, Personalkosten- und Personaleinsatzplanung,

6.
Organisations- und Personalentwicklung,

7.
Personalmarketing,

8.
Controlling,Entgeltsysteme,

9.
Konfliktmanagement,

10.
Planung und Steuerung von Arbeits- und Projektgruppen,

11.
ausgewählte arbeitsrechtliche Bestimmungen,

12.
Moderations- und Präsentationstechniken.

(4) Im Handlungsbereich „Volkswirtschaft für die Handelspraxis" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auswirkungen von volkswirtschaftlichen Entwicklungen auf Unternehmen zu verstehen sowie Schlussfolgerungen und Maßnahmenvorschläge daraus abzuleiten. Dabei sind internationale Märkte zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Markt und Preis,

2.
Wettbewerb,

3.
Wachstum und Konjunktur,

4.
wirtschaftspolitische Steuerungsinstrumente,

5.
Außenwirtschaft.

(5) Im Handlungsbereich „Beschaffung und Logistik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Beschaffungsund Logistikprozesse im nationalen und internationalen Handel systematisch und entscheidungsorientiert zu bearbeiten und umzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Beschaffungspolitik, E-Business,

2.
kundenbezogene Gestaltung des Waren- und Datenflusses (Efficient Consumer Response),

3.
effizientes Management der Wertschöpfungskette (Supply Chain Management),

4.
Transport,

5.
Lagerwirtschaft,

6.
Controlling,

7.
relevante Rechtsbestimmungen,

8.
Entsorgung.

(6) Im Handlungsbereich „ Handelsmarketing und Vertrieb" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, absatzbezogene Fachaufgaben aus Kundensicht strategisch zu planen, zu analysieren und zu steuern. Dies beinhaltet insbesondere Warengruppen-Management (Category Management) und Kundenbindungsmanagement. Darüber hinaus soll nachgewiesen werden, dass mit internen und externen Zielkonflikten umgegangen und Verhandlungen zielorientiert durchgeführt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Vertriebsstrategien,

2.
Sortimentsstrategien,

3.
Flächenoptimierung,

4.
Auswirkungen von Kundenbedürfnissen und Kundenverhalten auf Beschaffungsprozesse,

5.
Preis- und Konditionenpolitik,

6.
Controlling,

7.
Verhandlungsstrategien,

8.
spezielle Aspekte des Wettbewerbs- und Markenrechts, des Verbraucherschutzes und des öffentlichen Bau- und Planungsrechts.

(7) Im Handlungsbereich „Handelslogistik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, beschaffungs- und logistikbezogene Fachaufgaben strategisch zu planen, zu analysieren und zu steuern. Darüber hinaus soll nachgewiesen werden, dass mit internen und externen Zielkonflikten umgegangen und Verhandlungen zielorientiert durchgeführt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Planung, Steuerung, Kontrolle und Optimierung von Prozessen und Abläufen,

2.
Investitionsplanung,

3.
Controlling,

4.
spezifische Bedingungen bei der Warenanlieferung und -lagerung,

5.
Transportsteuerung,

6.
Versicherungen,

7.
spezielle rechtliche Vorschriften.

(8) Im Handlungsbereich „Außenhandel" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, systematisch internationale Marktentwicklungen zu beobachten und auszuwerten sowie Import-, Export- und Transithandelsgeschäfte anzubahnen und abzuwickeln. Dabei sollen unter Beachtung der spezifischen Risiken von im Außenhandel tätigen Unternehmen Entscheidungen vorbereitet werden können. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung der kalkulatorischen, finanztechnischen und logistischen Durchführbarkeit sowie die Berücksichtigung der entsprechenden Dokumente. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Anbahnung von Außenhandelsgeschäften,

2.
Quellen zur Beratung und Unterstützung im Außenhandel,

3.
Außenhandelsrisiken und Geschäfte zur Risikominderung,

4.
spezielle rechtliche Aspekte für den Außenhandel,

5.
Transport und Lagerung, Zertifizierung und Versicherungen,

6.
Zahlungsverkehr, Zahlungsbedingungen und Finanzierung von Außenhandelsgeschäften,

7.
Zölle und Verbrauchssteuern, Handelshemmnisse und Organisationen zur Förderung des Handels.

(9) Im Handlungsbereich „Mitarbeiterführung und Qualifizierung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die kommunikativen Mittel der Mitarbeiterführung einzusetzen sowie Aus- und Weiterbildung zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Zeit- und Selbstmanagement,

2.
individuelle Mitarbeiterförderung und -entwicklung,

3.
Mitarbeiterbesprechungen, Kritik-, Beurteilungs-, Förder- und Zielvereinbarungsgespräche,

4.
Planung und Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen,

5.
Auswahl und Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

6.
Qualifizierung am Arbeitsplatz,

7.
Förderung von Lernprozessen, methodische und didaktische Aspekte,

8.
Personalkosten und -leistung.

(10) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin kann eine zusätzliche Prüfung durchgeführt werden, sofern der Handlungsbereich „Mitarbeiterführung und Qualifizierung" nach Absatz 9 bestanden worden ist. Diese zusätzliche Prüfung besteht aus der Präsentation einer Situation im Bereich der Ausbildung oder der Mitarbeiterqualifizierung und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin eine berufstypische Situation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Auswahl und Gestaltung der berufstypischen Situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann die berufstypische Situation auch praktisch durchgeführt werden. Die Konzeption für die praktische Demonstration ist vorab schriftlich einzureichen. Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.




§ 5 Weitere Prüfung



Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, in diesem Prüfungsverfahren oder danach die Prüfung in einem weiteren in § 3 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 genannten Handlungsbereich gemäß § 4 abzulegen. Die Regelungen in den §§ 3, 7 und 8 gelten entsprechend. Über das Ergebnis dieser weiteren Prüfung ist eine gesonderte Bescheinung, die die erreichte Punktzahl und die erzielte Note ausweist, auszustellen.


§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.




§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Handlungsbereichen und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Die schriftlich geprüften Handlungsbereiche und die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 sind jeweils gesondert zu bewerten.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

(4) Die Prüfungsleistung in dem gewählten Handlungsbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 wird auch im Zeugnis nach der Anlage 2 ausgewiesen.


§ 8 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren dazu anmeldet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung.


§ 9 Ausbildereignung



Wer die Prüfung in dem Handlungsbereich „Mitarbeiterführung und Qualifizierung" bestanden hat, ist vomschriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer in diesem Handlungsbereich auch die zusätzliche Prüfung nach § 4 Abs. 10 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitpädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation gemäß § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurde.


§ 10 Übergangsvorschrift



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.




§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.


Anlage 1 (zu § 7 Abs. 3)



Muster siehe BGBl. I 2006 S. 64


a)
Die Wörter „durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" werden durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" ersetzt.

b)
Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."




Anlage 2 (zu § 7 Abs. 3)



Muster siehe BGBl. I 2006 S. 65


a)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" ersetzt.

b)
Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."